Schön anderthalbzeilig geschrieben, damit es wenigstens zwei Seiten werden. Die „Drecksack“-Theorie lässt grüßen, denn eine Begründung gab es wieder nicht. Warum gibt es hier eigentlich keine Begründung?
Ach ja! Schon oft thematisiert! ….. WEIL ES SO IN DER STRAFPROZESSORDNUNG (StPO) STEHT. Revisionsverwerfung muss nicht begründet werden weiterlesen