Revisionsverwerfung muss nicht begründet werden

Oberlandesgericht Rostock
Und wieder ein Beschluss eines Revisionsgerichts (dieses Mal das Oberlandesgericht Rostock):„Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung, auch im Lichte der weiteren Rechtfertigungsschrift vom 18.09.2013, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.H. L. D.“ 

Schön anderthalbzeilig geschrieben, damit es wenigstens zwei Seiten werden. Die „Drecksack“-Theorie lässt grüßen, denn eine Begründung gab es wieder nicht. Warum gibt es hier eigentlich keine Begründung?

 

 

Ach ja! Schon oft thematisiert! ….. WEIL ES SO IN DER STRAFPROZESSORDNUNG (StPO) STEHT.

 

 

Schwerlich dem Mandanten zu erklären, warum das Urteil des Landgerichts hier richtig sein soll. Die erste Instanz hatte ihn nämlich mit den gleichen Beweismitteln zu Recht freigesprochen. Zurück zur Revision: Zwei gewichtige Punkte gab es zu bemängeln: „Aussage gegen Aussage“-Konstellation und dass die Urteilsbegründung unzulässige Zirkel-/Kreisschlüsse enthielt.

 

 

Steht zunächst nämlich „Aussage gegen Aussage“, so darf der Angeklagte nicht verurteilt wer-den, wenn bei umfassender Gesamtwürdigung aller Indizien Umstände vorliegen oder nicht widerlegbar zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen, intersubjektiv vermittelbaren und einsichtigen Gründen nicht den Schluss erlauben, dass die Übereinstimmung von Zeugenaussagen und tatsächlichem Geschehen in hohem Maße wahrscheinlich ist (BGH NStZ – RR 2010, 317 m.N.; BGH StV 1990, 99; 1991, 451; 1992, 219; 261, 556; 1994, 358; 526; 1995, 6; 62; 115; 340; 1998, 116; NStZ – RR 1998, 15; 2002, 146; 174; 2003, 33; Koblenz NStZ-RR 2005, 79; Nürnberg StraFo 2011, 96). Die Anforderungen an die Urteilsgründe sind besonders hoch und es müssen Entstehungsgeschichte, Begutachtung und Inhalt belastender Zeugenaussagen ebenso ausführlich dargestellt werden wie alle aus der Beweisaufnahme erwachsenen „Gegenindizien“ (BGH StraFo 2003, 56; NStZ 2000, 496; NStZ – RR 1998, 15; StV 1996, 249; StV 1995, 5 f; 115, 340; 62, 6; 1994, 359). So kann es für den Angeklagten spre-chen, wenn es naheliegt, dass sich ein Mitangeklagter oder tatbeteiligter Zeuge durch die den anderen belastende Aussage selbst entlasten will (BGH StV 1991, 452; 92, 97 f; 555; 1997, 172 f; 2002, 467; 2009, 174 ff; BGH NStZ-RR 2002, 146; 2007, 284; StraFo 2008, 474; OLG Frankfurt StV 2011, 12; OLG Karlsruhe StV 2007, 284; BGH Urteil vom 7. März 2012 – 2 StR 565/11; BGH Beschluss vom 21. April 2005 – 4 StR 89/09; BGH Urteil vom 10. April 2003 – 4 StR 73/03). Daran mangelte es im Urteil. Beim Zirkelschluss wird nämlich für eine Schlussfolgerung der Umstand verwertet, dessen Vorhandensein gerade erst aus der Schlussfolgerung entnommen wird – petitio principii (BGH NStZ-RR 2006, 258; NJW 1999, 1562 ff; NStZ 1986, 373). So klang es in den Gründen, denn der Angeklagte habe seine Täterschaft gegenüber seinen Freunden nicht bestritten. Dazu hätte er Anlass gehabt, denn wäre er nicht der Täter gewesen und hätte zur Kenntnis genommen, dass er von seinen Freunden der Täterschaft bezichtigt wird, hätte er allen Anlass gehabt, allen Freunden gegenüber nachdrücklich seine Tatbegehung abzustreiten. Dies hätte er so aber gerade nicht getan und deswegen sei er als Täter überführt.

 

 

Naja! So steht nun das Urteil!

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Thomas Penneke

www.penneke.de

 

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