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Keine Prozesskostenhilfe für minderjährige Nebenklägerin

Penneke 31

Das Amtsgericht Stralsund wies den Antrag der Mutter einer Nebenklägerin (jetzt 10 Jahre alt) auf Prozesskostenhilfe zurück. Die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 2 StPO liegen nicht vor. (AG Beschluss vom 20. Februar 2014 – 313 Ds 429/13). Die Rechte können ausreichend durch die Ergänzungspflege wahrgenommen werden.

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