Edathy scheitert mit Beschwerden

EdathyIn Focus online war heute zu lesen: “Die Hausdurchsuchungen bei dem ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy waren rechtlich zulässig. Die Beschwerden Edathys dagegen wurden vom Landgericht Hannover verworfen und ein Anfangsverdacht bestätigt, wie ein Sprecher der „Bild am Sonntag“ sagte.”

Gegen Edathy (SPD) laufen Ermittlungen. Unter anderem laufen Ermittlungen wegen des Verdachts auf Erwerb und Besitz von Kinderpornografie. Edathy selbst hat eingeräumt Nacktaufnahmen von Jugendlichen und Kindern gekauft zu haben. Das sei aber nicht strafbar. Hinweise auf Kinderpornografie sind Ende 2012 die Beamten nicht nachgegangen.

“Inzwischen hat sich nach Informationen des „Focus“ ein weiterer Zeuge bei der Staatsanwaltschaft Hannover gemeldet. Der IT-Experte habe angegeben, er habe bereits im ersten Quartal 2004 Nacktbilder von Jungen auf dem Bundestagsrechner von Edathy gefunden, berichtet das Magazin. Sprecher der Staatsanwaltschaft Hannover und des Landgerichts Hannover waren am Sonntag nicht zu erreichen.” (Quelle: http://www.focus.de/politik/deutschland/kriminalitaet-gericht-lehnt-edathys-beschwerden-gegen-durchsuchungen-ab_id_3748637.html)

 

Herr Edathy! Allen Ernstes: Sind Sie gewarnt worden? Sie befinden sich doch nicht wegen irgendwelcher “Drohungen” im Ausland. Ich frage mich allerdings, warum es gegen Sie noch keinen Haftbefehl gibt. Genügend Gründe fallen mir ein…..

 

 

3 Gedanken zu „Edathy scheitert mit Beschwerden“

  1. Das ist etwas wenig Information über die abgewiesene Beschwerde, ich bin enttäuscht.

    Ich möchte nämlich schon gerne wissen, ob ich, um mal einen vielleicht nicht ganz so sehr hinkenden Vergleich anzustellen, mir künftig legal ein Einhandmesser kaufen darf, ohne am nächsten Tag vorläufig festgenommen zu werden, weil der Verdacht besteht, ich könne dieses Messer illegal führen.

    1. Problem an der Sache ist, dass Herr Edathy mich bisher nicht mit seiner Verteidigung betraut hat und ich den Akteninhalt nicht kenne. Seit der Änderung des Waffengesetzes in Deutschland zum 1. April 2008 dürfen einhändig zu öffnende Messer mit einer feststellbaren Klinge (alle Messer, die nur nach Lösen einer mechanischen Sperre wieder geschlossen werden können) nicht mehr zugriffsbereit geführt werden. Das zugriffsbereite Führen eines Messers ist hingegen für Ausführungen mit feststehender Klinge erlaubt (bei diesen handelt es sich dann jedoch nicht mehr um „Einhandmesser“), wobei nur eine Klingenlänge von bis zu 12 cm zulässig ist (§ 42a WaffG). Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro und Einziehung des Gegenstands geahndet. Deswegen wird man (vor allem als Nichtvorstrafter) wohl kaum wegen des Führens eines Einhandmesser eingekastelt. Das Führen eines Einhandmessers ist jedoch erlaubt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies können beispielsweise jagdliche oder berufliche Tätigkeiten, Brauchtumspflege oder der Einsatz beim Sport oder bei der Arbeit sein. Kein berechtigtes Interesse ist jedoch die Selbstverteidigung. Ursprünglich wurde diese Messerart in den 1930er Jahren entwickelt, um auch Behinderten und Kriegsversehrten, die nur noch über eine voll funktionsfähige Hand verfügten, die Benutzung eines Taschenmessers zu ermöglichen. Also, wenn einem ein Arm fehlt, dann ist das sehr einfach zu begründen. 🙂

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