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Schon wieder: kein Grundsatz der Waffengleichheit

PflichtverteidigungWeder ist die Sach- und Rechtslage schwierig noch erwarten den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Die Tatsache, dass die Nebenkläger anwaltlich vertreten sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn Rechtsanwalt H. ist nicht beigeordnet, sondern Wahlanwalt (AG Grevesmühlen Beschluss vom 14. März 2014 6 Ds 381/13).

 

 

Sachverhalt: In einem Strafverfahren am Amtsgericht Grevesmühlen wegen einer angeblichen Beleidigung beantragten die „Beleidigten“ die Zulassung der Nebenklage. Meines Erachtens lagen die Voraussetzungen des § 395 Abs. 3 StPO nicht vor. Schon wieder: kein Grundsatz der Waffengleichheit weiterlesen