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Amtsgericht Stralsund verwehrt Akteneinsicht – kein faires Verfahren möglich

Amtsgericht StralsundDer Wahlverteidiger soll die Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stralsund einsehen. Das Amtsgericht Stralsund selbst befindet sich ca. eine Stunde Autofahrt vom Sitz des Wahlverteidigers entfernt. Eine Übersendung der Akte drei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin verweigerte das Amtsgericht Stralsund mit dem Hinweis auf die bevorstehende Hauptverhandlung:

 

„Es stehen der Aktensicht durch die Übersendung der Akte gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gewichtige Gründe entgegen. Der Hauptverhandlungstermin steht kurz bevor, bei Eingang des ersten Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers am 27. Februar 2014 waren es nur noch drei Wochen bis zum Termin.“ (315 Ds 453/13) Amtsgericht Stralsund verwehrt Akteneinsicht – kein faires Verfahren möglich weiterlesen

Schon wieder: kein Grundsatz der Waffengleichheit

PflichtverteidigungWeder ist die Sach- und Rechtslage schwierig noch erwarten den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Die Tatsache, dass die Nebenkläger anwaltlich vertreten sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn Rechtsanwalt H. ist nicht beigeordnet, sondern Wahlanwalt (AG Grevesmühlen Beschluss vom 14. März 2014 6 Ds 381/13).

 

 

Sachverhalt: In einem Strafverfahren am Amtsgericht Grevesmühlen wegen einer angeblichen Beleidigung beantragten die „Beleidigten“ die Zulassung der Nebenklage. Meines Erachtens lagen die Voraussetzungen des § 395 Abs. 3 StPO nicht vor. Schon wieder: kein Grundsatz der Waffengleichheit weiterlesen