§ 99 StPO kann auch auf Postsendungen analog angewendet werden, die sich nicht mehr im Gewahrsam des zur Auskunft zu verpflichtenden Postsendungsunternehmen befinden. (Beschluss des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof 3 BGs 211/13 – 2 BJs 162/11-2).