hausdurchsuchung

Was Sie bei einer Hausdurchsuchung beachten müssen

Morgens knallt es an der Tür, Hausdurchsuchung! Wenn die Polizei die Klingel benutzt, dann haben Sie noch Glück. Vielleicht brechen sie auch die Tür auf und stürmen mit lautem Geschrei in die Wohnung. Man wirft Sie zu Boden. Ihre Frau zerrt man nackt aus dem Bad. Am Boden werden Ihnen Fesseln angelegt. Razzia!
Was nun?

Grundregeln bei einer Hausdurchsuchung

Auch wenn sich nicht jede Hausdurchsuchung so horrorhaft abspielt, sind die nachfolgenden Grundregeln immer (!) – ich wiederhole sicherheitshalber – immer zu beachten.

Steht die Polizei vor der Tür und offeriert Ihnen, dass nunmehr eine Hausdurchsuchung stattfindet, dann verlangen Sie immer eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses.

Durchsuchungsbeschluss verlangen!

Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in Ihre Grundrechte ist grundsätzlich immer ein Beschluss des zuständigen Richters als Ermächtigungsgrundlage notwendig. Die Vorschrift für Hausdurchsuchungen findet sich in der Strafprozessordnung (StPO).

§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO:

“Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.”

Gefahr im Verzug wird das Thema eines anderen Beitrages werden.

Die Polizei spricht oft ein Telefonverbot während der Hausdurchsuchung aus. Sollten Sie Ihren Anwalt anrufen wollen, ist das Verbot rechtswidrig. Lassen Sie sich hiervon nicht abbringen.

Bestehen Sie darauf, Ihren Anwalt anzurufen!

Ihr Anwalt wird meist die Durchsuchung nicht verhindern können, jedoch kann er Ihnen die nötigen Anweisung geben, die Sie unbedingt beachten sollten. Er kann Schlimmeres verhindern. Drohen Sie ruhig mit einer Beschwerde, wenn Sie Ihren Anwalt nicht anrufen dürfen. Notieren Sie sich die Namen von den Beamten hierzu. Prägen Sie sich Gesichter ein.

Tätlicher Widerstand hilft Ihnen nicht!

Lesen Sie zunächst den Durchsuchungsbeschluss sorgfältig. Lassen Sie sich nicht von den Beamten drängen. Sollten diese drängen, dann fragen Sie diese Damen und Herren, ob diese denn den Beschluss “selbst schon gelesen” hätten.

Sollte ein bestimmter Gegenstand gesucht werden, dann können Sie die Durchsuchung verhindern / beenden, wenn Sie diesen Gegenstand freiwillig herausgeben.

Das mag aber eventuell einem Geständnis gleichkommen. Deswegen muss man gut abwägen. Vielleicht wird die Ming-Vase des Ex-Mannes doch nicht gefunden, jedoch man erspart sich die Durchsuchung.

Gefährlich wird es nämlich dann, wenn Sie gerade noch von der gestrigen Party, eine Runde Kokain auf dem Tisch liegen haben. Das nennt sich dann Zufallsfund gemäß § 108 StPO und man wird ein weiteres – neues – Strafverfahren gegen Sie eröffnen.

Gerade wegen dieser Zufallsfunde sollten Sie gut abwägen, ob die freiwillige Herausgabe nicht doch vorteilhafter sein könnte.

Schweigen Sie gegenüber den Beamten!

Sie müssen unbedingt die Klappe halten. Verzeihen Sie mir diese Ausdrucksweise! Ich kann es nicht oft genug sagen. Wenn Sie Ihren Anwalt anrufen, berichten Sie auch nicht darüber, was Sie getan oder nicht getan haben. Die Beamten schreiben mit. Das Telefonat findet sich dann auch schon mal in den Akten wieder. Auch wird ein Beamter versuchen, Ihnen „außerhalb des Protokolls“ Informationen abzuluchsen.

Es gibt keine Pflicht Erklärungen abzugeben!

Sie müssen nichts aussagen. Sie müssen keine Angaben machen. In der ganzen Aufregung werden Sie anfangen wollen, zu quatschen. Sei es, dass Sie sich über den Einsatz aufregen oder Witzchen reißen wollen. Lassen Sie es! Klappe halten! Auch wenn ein Beamter sie „außerhalb des Protokolls“ befragt.

“Außerhalb des Protokolls” gibt es nicht!!!

Sie werden an der Situation nichts ändern. Denken Sie immer an einen schlechten amerikanischen Film: „Alles was Sie von jetzt an sagen, kann und wird gegen Sie später verwendet.“
Beachten Sie, dass meine Erfahrung es beweist, dass selten etwas Entlastendes in den Tätigkeitsvermerken oder Durchsuchungsvermerken befindet wird. Aber Belastendes werden Sie zuhauf dann finden. Auch das „außerhalb des Protokoll“ Gesagte wird sich in der Akte (vor allem) gegen Sie wiederfinden. Glauben Sie mir!

Sie sind zu keiner Mitwirkung verpflichtet!

Niemand ist verpflichtet, Passwörter anzugeben. Sie müssen keine Tür öffnen. Sie müssen nicht sagen, wo die Ming-Vase ist. Hierzu muss ich nichts weiter sagen. Die Mitwirkung kann auch später erfolgen.

Lassen Sie die Beamten keine Akten lesen!

Oft blättern die Beamten gern auch in Ihren Akten. Sollte in dem Beschluss nichts zu Akten oder ähnlichem stehen, bestehen Sie darauf, dass diese Akten ungelesen versiegelt und eingepackt werden. Ist die Beschwerde gegen den Beschluss erfolgreich, dann müssen die Akten ungelesen wieder zurückgegeben werden. Wenn ein Beamter drin liest, dann könnte dieser später darüber Auskunft geben. Über interessante Informationen aus der Akte fertigt der fleißige Beamte auch einen Aktenvermerk.

Sichern Sie Ihre Daten immer extern!

Was Sie nicht daheim haben, kann auch nicht mitgenommen werden. Gerade dann, wenn Handys und Computer mitgenommen werden, ist das Geschrei nach den Daten und privaten Fotos groß und auch verständlich. Die Auslesung der Daten wird oft Monate dauern.

Leisten Sie keine Unterschrift! Niemals!

Leisten Sie keine Unterschrift auf den Protokollen oder sonstigen Unterlagen. Bedenken Sie, Sie sind aufgeregt und Ihr Anwalt ist nicht dabei. Sie wissen manchmal gar nicht, was Sie da unterschreiben. Lassen Sie sich da nicht von der Polizei einlullen! Die Beamten sind in der Situation nicht Ihr Freund und Helfer.

Kontrollieren Sie das Protokoll trotzdem genau!

Setzen Sie das Kreuz bei Widerspruch!

Halten Sie weiter die Klappe!

Rufen Sie spätestens jetzt einen Strafverteidiger an und vereinbaren einen Termin, damit dieser sich Ihrer Angelegenheit professionell annimmt.

Ihr Strafverteidiger Thomas Penneke

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23 Gedanken zu „Was Sie bei einer Hausdurchsuchung beachten müssen“

    1. Es kommt darauf an, was für “Sachen” bei Ihnen sichergestellt / beschlagnahmt wurden. Sollte es eine Einstellung oder einen Freispruch geben, dann bekommen Sie alle “Sachen” zurück, die nicht verboten sind (z.B. erhalten Sie keine Drogen zurück).
      http://www.penneke.de

  1. Tja, und wenn der Durchsuchungsbefehl/Beschluss nicht Ordnungsgemäß nach Gesetzlicher Vorgabe unterschrieben ist? Was dann?

    1. Dann ist er rechtswidrig. Ist nach den obigen Grundsätzen die erlassene Durchsuchungsanordnung fehlerhaft, stellt sich jedoch die Frage, ob dies zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Die damit zusammenhängenden Fragen sind heftig umstritten. Zusammenfassend ist nur darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung Beweisverwertungsverbote in der Regel ablehnt. Etwas anderes gilt auch, wenn willkürlich “Gefahr im Verzug” angenommen worden ist.
      http://www.penneke.de

  2. Heute scheint es so zu sein, das es auch Verdachtsdurchsuchungen zu geben scheint.
    Ich denke da an die Reichsbürger Thesen, der ja jeder mittlerweile sein kann, oder an die Gelben Schein Besitzer.
    Man hat in diesem Falle nichts konkretes, macht den Umstand um einzuschüchtern und dann findet man etwas, an dem sich der sog. Rechtsstaat aufhängen kann.
    In der heutigen Zeit erscheint es mir so, dass Hausdurchsuchungen schon beim kleinsten Anlass durchgeführt werden um einzuschüchtern. Vor allem wenn dann noch schwer bewaffnete und maskierte Truppen vor der Tür stehen.
    Man wird auf den Durchsuchungsbeschlüssen keine richterliche Unterschrift mehr finden, das ist Fakt. Eine Angestellte/er als Urkundsbeamtin/er wird unterschreiben. Das ganze auch noch unleserlich.
    Hier gegen aufzubegehren macht ebenfalls heute keinen Sinn mehr, da man sich auf diese Sachen setzt und die ausführenden Organe einen Sch****, darauf geben. Im Gegenteil fordert man es ein wird es richtig massiv für den Betroffenen.
    So denke ich sieht die Lage in diesem Lande aus.

  3. Sehr schön geschrieben, danke für die Ausführung. Die einzige Frage, die sich mir stellt ist, wann ist eigentlich eine Hausdurchsuchung gerechtfertigt. Es muss ja in irgendeinem Verhältnis stehen, oder? Ich meine, Drogen daheim zu haben, Raubkopien, etc. okay, aber z.B. mal per Mail einen Nachbarn anonym beleidigt wohl eher nicht. Wie ist hier die Richtlinie, was sagt die Gesetzgebung?

  4. Gut geschrieben und sehr interessant.
    Bei mir wollte man meine Hunde erschiessen,habe aber Glück gehabt.Dank der Tierheim Chefin.

  5. Hatte gerade eine Durchsuchung und musste diese auch unterschreiben. Am Ende sagte man mir ich hätte einen Zeugen hinzu ziehen können. Was kann ich denn nun tun wenn mir das anfangs nicht gesagt wurde?
    Und lese ich das richtig, dass ich die Unterschrift hätte verweigern können? Was hätte das zur Folge gehabt?

    PS. Habe auf Ebay ein Laservisier für Softair Waffen bestellt

    1. Hallo Vinzenz, man nehme nie einen eigenen Zeugen, man unterschreibe nie etwas bei er Polizei und man rede nie mit der Polizei in solchen Situationen. Wenn man sich daran nicht hält, torpediert man die Verteidigungsstrategie des Strafverteidigers. Das wäre die Folge! Mit freundlichen Grüßen RA Penneke, Fachanwalt für Strafrecht

  6. Guten Morgen Herr Penneke.

    Ich bekam vor einiger Zeit einen Brief des Beamten der die Hausdurchsuchung bei mir “leitete”.
    Dort stand, dass ich Handy wiederhaben könnte. Jedoch müsse ich selbst kommen da es postalisch wegen einer Strafsache nicht möglich sei, es mir zukommen zu lassen.

    Ich habe dazu 3 kurze Fragen

    1. WTF?!

    2. Ist das rechtlich ok?

    3. Die netten Damen und Herren nahmen auch ein Notizbuch mit, welches in dem Schreiben mit keiner Silbe erwähnt wurde, also, dass ich es auch wieder abholen könnte. Werde ich dann einfach erfragen? Oder was geht da ab…

    Ich bedanke mich schon mal für Ihre Aufmerksamkeit!

  7. Sehr geehrter Herr Penneke, ich habe aus aktuellem Anlass gerade einige ihrer Ratschläge zu Hausdurchsuchungen sehr interessiert gelesen. Wenn ich es zusammenfasse, bedeuten sie, dass ich in letzter Konsequenz vor Ort die Benachrichtigung eines Anwalts nicht durchsetzen kann, wenn mir das nicht erlaubt wird und ich letztendlich auch keinerlei Möglichkeit habe, mich einem offensichtlich fehlerhaft ausgestellten Durchsuchungsbeschluss zu widersetzen.
    Der Rat, keinen eigenen Zeugen hinzuzuziehen, erscheint mir schlüssig, da er vielleicht einerseits durch eigenes Verhalten Dinge preisgeben würde, die ich nicht möchte, andererseits aber im “System Polizei” auch als Belastungszeuge untauglich wäre.
    Die Aufforderung, bei im Beschluss nicht explizit aufgeführten Dokumenten auf deren Versiegelung zu bestehen, klingt gut, läuft doch aber ebenso ins Leere, wenn im Nachgang behauptet wird, diese Aufforderung hätte es nie gegeben.
    Ich komme zu dem Schluss – und das ist durchaus ernst gemeint!- dass mir letztlich als einziger Beleg meines Nichteinverständnisses bei einer Durchsuchung ein Hilferuf aus dem Fenster dienen könnte. Auch wenn Nachbarn dann die Polizei anrufen und vielleicht verstört die Auskunft bekommen, dass die Freund*innen und Helfer*innen ja gerade bei mir sind.
    Oder sehen Sie eine andere Möglichkeit?

    mit freundlichen Grüßen

    1. Ich danke für Ihren Beitrag. Leider komme ich jetzt erst dazu, zu antworten.

      Interessant finde ich Ihre Idee, um Hilfe zu rufen. Doch ich glaube, dass diese Rufe einfach verhallen werden. Es wird Ihnen keiner helfen, wenn die Armada ihre Bude auf den Kopf stellt. Wenn die Versiegelung nicht erfolgt ist oder Sie Zweifel haben, dann gibt es da noch Ihren Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht, der das (meinetwegen auch doppelt) erklären kann. Dann IST zu versiegeln.

      Ansonsten sind Sie bei der Durchsuchung rechtelos. Wenn Sie unvernünftige Beamte im Einsatz haben (oder welche die den großen Maxen machen), dann können Sie froh sein, wenn Sie ohne eigene Verletzungen am Leib die Durchsuchung überstehen.

      Ich hoffe, Sie haben nicht zu viele Probleme in der Zukunft bzw. in der Vergangenheit gehabt.

      Mit freundlichen Grüßen
      RA Penneke

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