Schlagwort-Archive: OLG Rostock

Betrug: kein Vermögensschaden besonders schweren Ausmaßes

OLG RostockGerade dann, wenn ich mich auf “Neuauflagen” von Prozessen vorbereite, werde ich von erfolgreichen Revisionen berichten. Nicht alles ist schlecht, was das Oberlandesgericht Rostock entscheidet. Manchmal stimmt es auch dem Verteidiger zu. Indirekt zumindest! 

Das Landgericht Schwerin verurteilte meinen Mandanten wegen Betruges mit besonders schwerem Ausmaß (§ 263 I, III Nr. 2 Alt. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe. In den Urteilsgründen des Landgerichts Schwerin stellte ich schon fest, dass der Richter sich mit der obersten Rechtsprechung  nicht auseinandersetzte, meinen Argumenten in der Verhandlung und im Plädoyer völlig unzugänglich war und nur im Sinne der Staatsanwaltschaft Schwerin verurteilen wollte. Betrug: kein Vermögensschaden besonders schweren Ausmaßes weiterlesen

Revisionsverwerfung muss nicht begründet werden

Oberlandesgericht Rostock
Und wieder ein Beschluss eines Revisionsgerichts (dieses Mal das Oberlandesgericht Rostock):„Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung, auch im Lichte der weiteren Rechtfertigungsschrift vom 18.09.2013, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.H. L. D.“ 

Schön anderthalbzeilig geschrieben, damit es wenigstens zwei Seiten werden. Die „Drecksack“-Theorie lässt grüßen, denn eine Begründung gab es wieder nicht. Warum gibt es hier eigentlich keine Begründung?

 

 

Ach ja! Schon oft thematisiert! ….. WEIL ES SO IN DER STRAFPROZESSORDNUNG (StPO) STEHT. Revisionsverwerfung muss nicht begründet werden weiterlesen

Meinungsfreiheit à la OLG Rostock

Oberlandesgericht RostockDas Oberlandesgericht Rostock hat in einem Fall (zwar Zivilrecht)  sich für die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei in Frage stehenden Werturteilen in zwei Stufen ausgesprochen. Die Meinungsfreiheit muss stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde antastet oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweist. Meinungsfreiheit à la OLG Rostock weiterlesen