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Tritt gegen den Blitzer

Geldstrafe auch ohne Schaden – § 316 b StGB

Wer eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage umstößt, macht sich strafbar – auch ohne sichtbare Beschädigung. Das OLG Hamm entschied, dass schon die vorübergehende Funktionsunfähigkeit der Anlage ausreicht (§ 316b StGB) (OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2025 – 4 ORs 25/25).

Ein Wuttritt gegen den Blitzer kann teuer werden – selbst wenn nichts kaputtgeht. Das OLG Hamm hat entschieden: Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage gezielt lahmlegt, begeht eine Straftat. Der Betroffene muss nun 1.600 Euro zahlen. Und das, obwohl das Gerät technisch einwandfrei blieb.

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Blitzer angezündet – nur Sachbeschädigung

BrandstiftungZur Strafbarkeit des Inbrandsetzens einer Geschwindigkeitsmessanlage hat das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil festgestellt (OLG Braunschweig Urteil vom 18. Oktober 2013 – 1 Ss 6/13), dass dies “nur” eine Sachbeschädigung ist. Es ist grundsätzlich keine Brandstiftung (§ 306 StGB) und auch keine Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b StGB). Blitzer angezündet – nur Sachbeschädigung weiterlesen