Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister im Jugendstrafrecht

Das Bundeszentralregister! Ein Schreckensregister für den einen. Eine nützliche Auskunft für den anderen. Doch wie lange bleibt der Eintrag enthalten? Was wird überhaupt eingetragen? Kann mein Arbeitgeber es einsehen? Darf ich es einsehen? Was ist überhaupt das Führungszeugnis? Heute erst einmal die Auskunft aus dem Jugendstrafrecht. Denn so mancher fragt sich, ob seine “Jugendsünden” denn noch irgendwo erfasst sind. 

In vielen Bewerbungsunterlagen muss man heute ein Führungszeugnis offenlegen. Beispielsweise wer sich beim öffentlichen Dienst bewerben will, eine Karriere bei der Landes- oder Bundespolizei anstrebt oder seinen Lebensunterhalt bei der Bundeswehr verdienen will. Man muss damit rechnen, dass der zukünftige Arbeitgeber ein Führungszeugnis verlangt.

Da macht es sich natürlich schlecht, wenn sich Einträge wiederfinden, die auf eine eher unrühmliche Vergangenheit hindeuten.

Bundeszentralregister

Im Bundeszentralregister waren 2011 6,3 Millionen Personen registriert. Dazu gehören 15 Millionen Entscheidungen.

Was ist das Führungszeugnis?

Zu unterscheiden ist das im Zentralregister enthaltene Führungszeugnis. Das Register dient zur Archivierung und das Zeugnis zur Vorlage. So wird nicht jede Eintragung zum Makel und Signum.

Erziehungsmaßregeln nach § 9 ff Jugendgerichtsgesetz (JGG) und Zuchtmittel nach § 12 ff JGG werden nicht im Bundeszentralregister und auch nicht im Führungszeugnis eingetragen.

Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach § 17 ff JGG und auch die Feststellung der Schuld nach § 27 JGG werden in das Bundeszentralregister eingetragen. Ebenso Nebenstrafen und Maßregeln zur Sicherung und Besserung.

Was steht nicht im Führungszeugnis?

Folgendes wird NICHT ins Führungszeugnis aufgenommen:

  • der Schuldspruch nach § 27 des JGG
  • Verurteilungen nach Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
  • wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
  • Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
  • Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
  • wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 des § 32 Bundeszentralregistergesetz erfüllt sind,
  • Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind.

Diese Eintragungen des Bundeszentralregisters , die nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wurden, darf nach § 41 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) nur ein ausgesuchter Kreis von Behörden (insb. Strafverfolgungsbehörden) sehen.

Weiter sind auch die Fristen zur Löschung der Eintragungen bei Jugendlichen kürzer als bei Erwachsenen.

Was ist nach der Tilgung?

Nach der Tilgung eines Eintrags aus dem Register darf man eine Tat und eine Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorhalten und nicht zu seinem Nachteil verwerten, § 51 BZRG.

Die Ausstellung eines Führungszeugnisses kann man bei der Meldebehörde seines Wohnsitzes oder auch online beantragen. Sehen Sie dazu diesen hilfreichen Artikel vom Focus: http://www.focus.de/finanzen/recht/polizeiliches-fuehrungszeugnis-so-beantragen-sie-online-ihr-fuehrungszeugnis_id_6055384.html

Ihr Strafverteidiger Thomas Penneke

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