Blitzer angezündet – nur Sachbeschädigung

BrandstiftungZur Strafbarkeit des Inbrandsetzens einer Geschwindigkeitsmessanlage hat das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil festgestellt (OLG Braunschweig Urteil vom 18. Oktober 2013 – 1 Ss 6/13), dass dies “nur” eine Sachbeschädigung ist. Es ist grundsätzlich keine Brandstiftung (§ 306 StGB) und auch keine Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b StGB).

§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB setzt voraus, dass die Tathandlung (hier: Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage) generell als geeignet anzusehen ist, nicht nur den Eigentümer des Tatobjekts zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Geschwindigkeitsmessanlagen sind als bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde anzusehen und deshalb selbst weder Einrichtung noch Anlage i. S. d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Weil die Bußgeldbehörde jedenfalls primär das Ziel verfolgt, in repressiver Weise Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln und zu ahnden, dient sie nicht der Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter und ist deshalb keine Einrichtung i. S. d. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB.  Eine Geschwindigkeitsmessanlage ist kein Gegenstand, der i.S.d. § 304 StGB zum öffentlichen Nutzen aufgestellt ist.

 

Sachverhalt: Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld hat den Angeklagten durch Urteil vom 27. März 2012 wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr belegt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft – beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – als auch der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht Braunschweig hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten – ebenfalls wegen Brandstiftung – zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte erfolgreich die Revision ein. Er erzielte obiges Ergebnis.

 

In den Urteilsgründen liest man hierzu Folgendes: Der Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB ist nicht einschlägig, weil eine Geschwindigkeitsmessanlage keine technische Einrichtung ist. Zwar lässt sich der in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Kommentierung von Fischer entnehmen, dass „Überwachungsanlagen“ unter den Begriff der technischen Einrichtung fallen sollen (Fischer, StGB, 60. Aufl,. § 306 Rn. 5). Es bleibt jedoch offen, welche Art von „Überwachungsanlagen“ hier gemeint sind und ob Geschwindigkeitsmessanlagen hierunter fallen. Demgegenüber besteht in der Kommentarliteratur Einigkeit, dass der weite Begriff der technischen Einrichtung der Einschränkung bedarf (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306 Rn. 5; Norouzi in von Heintschel-Heinegg, StGB, § 306 Rn. 8; Wolff in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 30; Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 16, 32). Aus diesem Grund wird teilweise verlangt, dass die technische Einrichtung in einem funktionalen Zusammenhang mit einer Betriebsstätte i. S. d. § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB stehen muss (Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 32; Wolff in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 30; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 306 Rn. 5; Wolters in SSW StGB, § 306 Rn. 4). Es sei – wie die namentliche Benennung einer Maschine als technische Einrichtung § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB zeige – ein Bezug zu einem Gewerbebetrieb (Wolff in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 30) oder zumindest zu einem Unternehmen (Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 32; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 306 Rn. 5) erforderlich. Ob eine Bußgeldbehörde, die mit Hilfe einer Geschwindigkeitsmessanlage eine öffentliche Aufgabe (Verkehrsüberwachung) verfolgt, schon aus diesem Grund aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift fällt, kann offen bleiben. Denn bei der Anwendung des § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Tathandlung jedenfalls generell gemeingefährlich sein (Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 32; Norouzi in von Heintschel-Heinegg, StGB, § 306 Rn. 6.1. Es kommt nach dieser, aus Sicht des Senats zutreffenden Ansicht darauf an, ob das Inbrandsetzen der Geschwindigkeitsmessanlage generell als geeignet anzusehen ist, nicht nur den Messanlageneigentümer zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen (vgl. Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 21; Norouzi, a. a. O.). Für diese Auffassung spricht, dass nur die (generelle) Gemeingefährlichkeit die erhebliche Strafdrohung rechtfertigen kann (Radtke in Münchner Kommentar, StGB, § 306 Rn. 10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306 Rn. 21 [wegen der Beschränkung auf fremde Tatobjekte nur „mühsam“]). Für den Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien anerkannt, dass es sich um kein reines Eigentumsdelikt handelt. Der Vorschrift hafte vielmehr ein „Element der Gemeingefährlichkeit“ an (BGH, Beschluss vom 21.11.2000, 1 StR 438/00, juris, Rn. 5). Weil der Bundesgerichtshof dieses, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB betreffende Ergebnis insbesondere mit der systematischen Stellung des § 306 StGB im 28. Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) begründet hat, kann für § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB nichts anders gelten. Die Feststellungen der Kammer bieten keinen Anlass zu der Annahme, dass eine generelle Gefahr für sonstige Rechtsgüter bestand. § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ebenfalls nicht einschlägig. Zwar wird in Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2012, 2 Ss 107/12, juris, Rn. 8 ff.) und Literatur (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316 b Rn. 5 [Radaranlagen]; König in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 316 b Rn. 29 [Geschwindigkeitsmessanlage]) teilweise die Auffassung vertreten, dass Geschwindigkeitsmessanlagen als Anlagen i. S. d. § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB der öffentlichen Sicherheit dienen. Dem ist indes bereits entgegenzuhalten, dass § 316 b StGB zwischen der Anlage, die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verfolgt, und der dem Betrieb der Anlage dienenden Sache unterscheidet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.03.1997, 2 Ss 59/97, juris, Rn. 12). Geschwindigkeitsmessanlagen sind als bloße Hilfsmittel der Bußgeldbehörde anzusehen und deshalb selbst weder Einrichtung noch Anlage i. S. d. § 316 b StGB (Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 316 b Rn. 5; Wieck-Noodt in Münchner Kommentar, StGB, § 316 b Rn. 21; differenzierend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.03.1997, 2 Ss 59/97, juris, Rn. 12 ff.). Weil die Bußgeldbehörde jedenfalls primär das Ziel verfolgt, in repressiver Weise Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln und zu ahnden, dient sie nicht der Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter und ist deshalb keine Einrichtung i. S. d. § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.03.1997, 2 Ss 59/97, juris, Rn. 12 ff.; Sternberg-Lieben/Hecker, a. a. O.; Wieck-Noodt, a. a. O.; Bernstein, Zur Rechtsnatur von Geschwindigkeitskontrollen, NZV 1999, 316, 321). […] Eine Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304) kann ebenfalls nicht erfolgen, weil eine Geschwindigkeitsmessanlage kein Gegenstand ist, der zum öffentlichen Nutzen aufgestellt ist. Hierunter fallen nur solche Gegenstände, bei denen anzunehmen ist, dass jedermann aus ihrem Vorhandensein oder ihrem Gebrauch einen unmittelbaren Nutzen ziehen kann (Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 304 Rn. 5). Die erforderliche Unmittelbarkeit ist bei Geschwindigkeitsmessanlagen nicht gegeben, weil sie sich für die Allgemeinheit wegen ihrer verkehrsdisziplinierenden Wirkung allenfalls mittelbar als vorteilhaft auswirken (Stree/Hecker, a. a. O.).

 

Weitere Ausführungen (auch zu anderen Tatbeständen) unter: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-og&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=KORE200892014

 

 

Setzt also der Verkehrsteilnehmer, der von einer Radarmessanlage “geblitzt” wurde, die Anlage in Brand (um das aufgenommene Bild unverwertbar zu machen), liegt nur eine Sachbeschädigung vor. Mit der Handlung ist keine Gemeingefährlichkeit verbunden und die Anlage ist keine technische Einrichtung. Wenn andere Rechtsgüter neben der Radarmessanlage durch das Inbrandsetzen beeinträchtigt sein sollte, gilt das Vorstehende selbstverständlich nicht. Interessant ist, dass auch das Oberlandesgericht klarstellt, dass ein direkter öffentlicher Nutzen von Radarmessanlagen nicht zu sehen ist. 😉

 

Thomas Penneke

Strafverteidiger Rostock