Eine Silvesterrakete fliegt durch ein geschlossenes Fenster und explodiert in einem Berliner Schlafzimmer. Das Landgericht sah beim Influencer Atallah Younes trotzdem nur eine Sachbeschädigung. Die Prüfung des Vorsatzes sei widersprüchlich und stelle überspannte Anforderungen (BGH, Urteil vom 26.08.2026 – 5 StR 153/26).
Rakete aus der Hand zünden. Auf ein Wohnhaus richten. Durchs Fenster treffen. Explosion im Schlafzimmer. Und am Ende nur Sachbeschädigung? Versuchte schwere Brandstiftung und versuchte gefährliche Körperverletzung sah das Gericht nicht. Die Staatsanwaltschaft wollte das nicht hinnehmen. Jetzt hat der BGH das Urteil aufgehoben.
Sachverhalt
In der Silvesternacht 2024 ließ der damals 23-jährige Younes in Berlin-Neukölln eine Rakete aus seiner Hand starten.Sie flog durch das geschlossene Fenster einer Wohnung im dritten Stock und explodierte im Schlafzimmer. Verletzt wurde niemand. Mobiliar wurde beschädigt. Brennende Überreste konnten aus dem Fenster geworfen werden.
Younes ließ die Aktion filmen und stellte das Video anschließend bei Instagram ein. Dort wurde es mehr als sechs Millionen Mal angesehen. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn wegen versuchter schwerer Brandstiftung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung an. Das Landgericht Berlin I verurteilte ihn dagegen lediglich wegen Sachbeschädigung zu sechs Monaten auf Bewährung. Nach Auffassung der Kammer ließ sich ein entsprechender Vorsatz für die schwereren Delikte nicht beweisen.
Entscheidung / Auswirkungen
Genau hier setzt der BGH an.Der 5. Strafsenat beanstandete die Beweiswürdigung zum Tatvorsatz. Die Urteilsgründe enthielten „unaufgelöste Widersprüche“ und stellten „überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung“.
Für einen strafbaren Versuch muss der Täter nicht unbedingt wollen, dass die Wohnung brennt oder ein Mensch verletzt wird. Es kann genügen, wenn er den möglichen Erfolg erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Genau dieser bedingte Vorsatz muss nun erneut geprüft werden.
Meinung und Schluss
Das Urteil des BGH überzeugt mich. Eine Rakete aus der Hand auf ein mehrstöckiges Wohnhaus abzufeuern, ist kein missglückter Kindergeburtstag. Und wer einen brennenden Feuerwerkskörper in Richtung fremder Wohnungen schießt, kann sich strafrechtlich nicht schon deshalb entspannt zurücklehnen, weil er darauf vertraut haben will, dass die Fensterscheibe das Problem lösen werde.
Das Fenster als strafrechtliche Lebensversicherung? Ernsthaft?Besonders grotesk wird die Sache durch das Video. Man hält die Rakete in der Hand, feuert sie ab, filmt das Ganze und präsentiert die Aktion anschließend einem Millionenpublikum. Influencer eben.
Nur leider explodierte hier nicht bloß die Reichweite, sondern eine Rakete in einem fremden Schlafzimmer. Natürlich muss auch in einem solchen Fall der Vorsatz bewiesen werden. Empörung ersetzt keine Beweisaufnahme. Das Strafrecht bestraft nicht nach Schlagzeilen.
Aber genauso wenig darf man die Anforderungen an den bedingten Vorsatz so hoch hängen, dass am Ende nur noch derjenige vorsätzlich handelt, der vorher schriftlich erklärt: „Ich nehme jetzt billigend in Kauf, dass jemand verletzt wird.“
Der BGH zwingt das Landgericht deshalb zu dem, was erforderlich ist: noch einmal genau hinschauen.
Juristisch genau – Ihr Rechtsanwalt Thomas Penneke
Lesen Sie auch gern meinen letzten Beitrag: Steuern sind Raub?