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Umstände zu Gunsten des Angeklagten blieben unerwähnt

BGHEine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. September 2013 (2 StR 226/13) zeigt auf, dass die erste Instanz Umstände zu Gunsten des Angeklagten unberücksichtigt gelassen hat. Die Kammer war gewiss auf Verurteilungskurs. Wieder ein Punkt, wo die Richter gewiss wieder “gerecht”, aber nicht nach Recht und Gesetz handeln wollten?

 

Zunächst zum Sachverhalt: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit schwerer Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und drei Monate der Strafe als vollstreckt erklärt. Umstände zu Gunsten des Angeklagten blieben unerwähnt weiterlesen