Beleidigungen gegenüber Richtern landen selten in Versform vor Gericht. Ein aktueller Fall aus Rheinland-Pfalz wirft die Frage auf, wie weit Kunstfreiheit bei gereimter Kritik reicht. Das Oberlandesgericht Koblenz muss entscheiden.
Die Bezeichnung „Parkplatzschwein“ kann im konkreten Kontext zulässige Kritik statt strafbarer Beleidigung sein (AG Rostock, 11.07.2012, Az. 46 C 186/12). Ähnliche Fälle werden regelmäßig streng bewertet – entscheidend ist stets der Einzelfall.
Vor fast 14 Jahren entschied das Amtsgericht Rostock einen kuriosen und vielfach kolportierten Fall: Darf man jemanden, der einen Behindertenparkplatz blockiert, als „Parkplatzschwein“ bezeichnen? Das Urteil – ursprünglich hier Auftakt meiner rechtlichen Einordnung rund um Beleidigungen im Straßenverkehr – ist bemerkenswert, aber der Stand der Rechtsprechung bleibt in Bewegung. Zeit für einen aktualisierten Blick, auch mit etwas Humor. Die Frage: Wann ist eigentlich Schluss mit lustig?
Wenn Behörden falsche Informationen weitergeben, können die Folgen für Betroffene existenzvernichtend sein. Der Fall einer Berliner Hochschulangestellten zeigt, welche Risiken entstehen, wenn Geheimdienstbewertungen ungeprüft übernommen werden.
Der Verfassungsschutz soll die Verfassung schützen. Im konkreten Fall führte ein Behördenirrtum jedoch dazu, dass eine unbescholtene Frau ihren Arbeitsplatz verlor. Jahrelang wurde sie vom Bundesamt für Verfassungsschutz mit einer rechtsextremen Aktivistin verwechselt. Die Folge: eine fristlose Kündigung – und bislang keine Entschuldigung. Aber: Im Mittelpunkt stehe laut Behörde jetzt die Frage, wie künftig eine korrekte Identifizierung von Internetidentitäten sichergestellt werden könne.
Die frühere Vorstandstätigkeit in einer vom Verfassungsschutz als „gesichert extremistisch“ eingestuften Organisation kann Zweifel an der Verfassungstreue begründen. Ein kurzfristiger Austritt unmittelbar vor Abgabe einer Loyalitätserklärung genügt regelmäßig nicht, um diese Zweifel auszuräumen. (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2026 – 12 K 528/26).
Wer Beamter werden will, muss sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Das ist unstreitig. Aber wer entscheidet eigentlich, wann dieses Bekenntnis fehlt? Und auf welcher Grundlage?
Wer staatliche Corona-Maßnahmen als „faschistoid“ kritisiert, begeht nicht automatisch eine strafbare Beleidigung. Gerichte müssen den Sinn der Äußerung sorgfältig ermitteln und eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vornehmen (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2025 – 1 BvR 986/25).
Corona war emotional. Die Sprache war es auch. Ein Vater kritisierte die Schulmaßnahmen seines Sohnes per E-Mail – und sprach von „faschistoiden Anordnungen“ sowie von „Handlangern eines faschistischen Systems“.
Gerichte dürfen Äußerungen nicht vorschnell als Beleidigung einstufen. Vor einer Verurteilung ist eine sorgfältige Sinnermittlung und eine kontextspezifische Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erforderlich (BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.2026 – 1 BvR 986/25 und 1 BvR 581/24).
Nicht jede scharfe Formulierung ist eine Beleidigung. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei fachgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, weil sie Äußerungen vorschnell als strafbar eingeordnet hatten. Die Botschaft aus Karlsruhe: Wer Meinungen sanktioniert, muss besonders sorgfältig prüfen.
Geht ein Ehepartner während einer noch intakten Ehe eine Affäre ein, kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt vollständig verwirkt sein. Ein Pfarrer kann sich dabei nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn es nicht um Seelsorge geht (AG Rastatt, Beschluss vom 10.04.2025 – 16 F 6/25).
Eine Affäre mit einem Pfarrer – und am Ende kein Unterhalt. Das AG Rastatt musste klären, ob eine Beziehung zu einem Geistlichen als „Seelsorge“ durchgeht und ob sie den Anspruch auf Trennungsunterhalt zu Fall bringt. Die Antwort fiel deutlich aus.
Eine einvernehmliche sexuelle Beziehung mit einer volljährigen Schülerin führt nicht automatisch zur vorläufigen Dienstenthebung. Eine solche Maßnahme setzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung aus dem Dienst voraus (OVG Bremen, Beschluss vom 19.02.2026 – 4 B 273/25).
Bikini-Autowäsche am Badesee, Alkohol im Leistungskurs, ein Campingwagen mit zweifelhaftem Ruf – und Jahre später eine sexuelle Beziehung mit einer volljährigen Schülerin. Klingt nach sicherer Dienstenthebung? Nicht zwingend, sagt das OVG Bremen.
Die Bezeichnung von Bundeskanzler Friedrich Merz als „Pinocchio“ ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und stellt zulässige Machtkritik dar. Schon hier verweise ich auf meinen Beitrag: Selten dämlicher Staatsanwalt.
Darf man den Bundeskanzler als „Pinocchio“ bezeichnen? Ein Facebook-Kommentar sorgte für Ermittlungen – doch am Ende für keine Anklage. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn stellt klar: Politische Zuspitzung ist noch keine Straftat.
Nacktfotos aus der eigenen Wohnung fallen nicht unter den Upskirting-Tatbestand des § 184k StGB. Geschützt ist nur, was „gegen Anblick“ durch Kleidung verdeckt ist – nicht, was „gegen Einblick“ räumlich abgeschirmt wird (hierzu: BGH – Beschluss vom 16.04.2025 – 3 StR 40/25).
Was schützt das Strafrecht eigentlich – den Rock oder die Wohnung? Der Bundesgerichtshof musste klären, ob intime Fotos, die freiwillig in der Wohnung entstanden sind, unter den Upskirting-Paragrafen fallen. Die Antwort aus Karlsruhe ist deutlich: Nein.
Ungewollte körperliche Annäherungen am Arbeitsplatz können auch im kollegialen Justizumfeld den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB erfüllen und strafrechtlich geahndet werden. (Landgericht Osnabrück, Urteil, Az. bisher unbekannt, aber aus Januar 2026)
Richter urteilen täglich über Schuld und Unschuld anderer. Wenn sie selbst vor Gericht stehen, wirkt das stets besonders unerquicklich. Das Landgericht Osnabrück hatte über das Verhalten eines Richters zu befinden, dem mehrere sexuelle Grenzüberschreitungen gegenüber Kolleginnen vorgeworfen wurden. Das Ergebnis: eine Verurteilung – aber auch mehrere Freisprüche. Vom Richterstuhl auf die Anklagebank….
Ein US-Amerikaner soll über Jahre hinweg Leichenteile von einem Friedhof entwendet und in seinem Wohnhaus gesammelt haben. Die Ermittlungen dauern an, strafrechtliche Bewertungen stehen noch aus. (Quellen u. a.: diverse US-Medienberichte)
Manche Polizeimeldungen sind schwer zu verdauen – selbst für abgeklärte Ermittler. In den USA ist die Polizei auf ein Wohnhaus gestoßen, dessen Keller mehr an einen Horrorfilm als an ein privates Zuhause erinnert. Der Fall sorgt international für Entsetzen.
Heute wieder einmal aus der allseits beliebten Reihe hier im Blog: Aus anderen Ländern! 😉
Nackt, isoliert, misshandelt: In der JVA Gablingen sollen Gefangene über Wochen wie rechtlose Objekte behandelt worden sein. Nun erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage – in einem Verfahren, das als größter Folterskandal Bayerns seit dem Krieg gilt.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg erhebt Anklage gegen frühere Verantwortliche der JVA Gablingen wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt, Freiheitsberaubung und Nötigung. Gegenstand sind mutmaßlich systematische Misshandlungen von Gefangenen in besonders gesicherten Hafträumen.
Kuriose Berichte aus sozialen Netzwerken über ungewöhnliche Fremdkörper in der Notaufnahme sind kein neues Phänomen. Sie bewegen sich regelmäßig im Spannungsfeld zwischen medizinischer Realität, Überzeichnung und Sensationslust – und verdienen eine nüchterne Einordnung.
In Berlin wird ernsthaft diskutiert, Literaturklassiker wie Goethe an Gymnasien zu vereinfachen oder zurückzudrängen, um den Unterricht „zugänglicher“ zu machen. Kritiker sehen darin keinen pädagogischen Fortschritt, sondern eine Kapitulation vor dem eigenen Bildungsauftrag.
Goethe gilt als Grundpfeiler deutscher Bildung – zumindest bislang. Doch in Berlin wird darüber debattiert, ob klassische Texte an Gymnasien vereinfacht oder teilweise ersetzt werden sollen, um Schülern den Zugang zu erleichtern. Was nach moderner Pädagogik klingt, wirft eine unangenehme Frage auf: Muss sich Bildung künftig dem kleinsten gemeinsamen Nenner anpassen?