Die frühere Vorstandstätigkeit in einer vom Verfassungsschutz als „gesichert extremistisch“ eingestuften Organisation kann Zweifel an der Verfassungstreue begründen. Ein kurzfristiger Austritt unmittelbar vor Abgabe einer Loyalitätserklärung genügt regelmäßig nicht, um diese Zweifel auszuräumen. (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2026 – 12 K 528/26).
Wer Beamter werden will, muss sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Das ist unstreitig. Aber wer entscheidet eigentlich, wann dieses Bekenntnis fehlt? Und auf welcher Grundlage?
Wer staatliche Corona-Maßnahmen als „faschistoid“ kritisiert, begeht nicht automatisch eine strafbare Beleidigung. Gerichte müssen den Sinn der Äußerung sorgfältig ermitteln und eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vornehmen (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2025 – 1 BvR 986/25).
Corona war emotional. Die Sprache war es auch. Ein Vater kritisierte die Schulmaßnahmen seines Sohnes per E-Mail – und sprach von „faschistoiden Anordnungen“ sowie von „Handlangern eines faschistischen Systems“.
Gerichte dürfen Äußerungen nicht vorschnell als Beleidigung einstufen. Vor einer Verurteilung ist eine sorgfältige Sinnermittlung und eine kontextspezifische Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erforderlich (BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.2026 – 1 BvR 986/25 und 1 BvR 581/24).
Nicht jede scharfe Formulierung ist eine Beleidigung. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei fachgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, weil sie Äußerungen vorschnell als strafbar eingeordnet hatten. Die Botschaft aus Karlsruhe: Wer Meinungen sanktioniert, muss besonders sorgfältig prüfen.
Geht ein Ehepartner während einer noch intakten Ehe eine Affäre ein, kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt vollständig verwirkt sein. Ein Pfarrer kann sich dabei nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn es nicht um Seelsorge geht (AG Rastatt, Beschluss vom 10.04.2025 – 16 F 6/25).
Eine Affäre mit einem Pfarrer – und am Ende kein Unterhalt. Das AG Rastatt musste klären, ob eine Beziehung zu einem Geistlichen als „Seelsorge“ durchgeht und ob sie den Anspruch auf Trennungsunterhalt zu Fall bringt. Die Antwort fiel deutlich aus.
Eine einvernehmliche sexuelle Beziehung mit einer volljährigen Schülerin führt nicht automatisch zur vorläufigen Dienstenthebung. Eine solche Maßnahme setzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung aus dem Dienst voraus (OVG Bremen, Beschluss vom 19.02.2026 – 4 B 273/25).
Bikini-Autowäsche am Badesee, Alkohol im Leistungskurs, ein Campingwagen mit zweifelhaftem Ruf – und Jahre später eine sexuelle Beziehung mit einer volljährigen Schülerin. Klingt nach sicherer Dienstenthebung? Nicht zwingend, sagt das OVG Bremen.
Die Bezeichnung von Bundeskanzler Friedrich Merz als „Pinocchio“ ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und stellt zulässige Machtkritik dar. Schon hier verweise ich auf meinen Beitrag: Selten dämlicher Staatsanwalt.
Darf man den Bundeskanzler als „Pinocchio“ bezeichnen? Ein Facebook-Kommentar sorgte für Ermittlungen – doch am Ende für keine Anklage. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn stellt klar: Politische Zuspitzung ist noch keine Straftat.
Nacktfotos aus der eigenen Wohnung fallen nicht unter den Upskirting-Tatbestand des § 184k StGB. Geschützt ist nur, was „gegen Anblick“ durch Kleidung verdeckt ist – nicht, was „gegen Einblick“ räumlich abgeschirmt wird (hierzu: BGH – Beschluss vom 16.04.2025 – 3 StR 40/25).
Was schützt das Strafrecht eigentlich – den Rock oder die Wohnung? Der Bundesgerichtshof musste klären, ob intime Fotos, die freiwillig in der Wohnung entstanden sind, unter den Upskirting-Paragrafen fallen. Die Antwort aus Karlsruhe ist deutlich: Nein.
Ungewollte körperliche Annäherungen am Arbeitsplatz können auch im kollegialen Justizumfeld den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB erfüllen und strafrechtlich geahndet werden. (Landgericht Osnabrück, Urteil, Az. bisher unbekannt, aber aus Januar 2026)
Richter urteilen täglich über Schuld und Unschuld anderer. Wenn sie selbst vor Gericht stehen, wirkt das stets besonders unerquicklich. Das Landgericht Osnabrück hatte über das Verhalten eines Richters zu befinden, dem mehrere sexuelle Grenzüberschreitungen gegenüber Kolleginnen vorgeworfen wurden. Das Ergebnis: eine Verurteilung – aber auch mehrere Freisprüche. Vom Richterstuhl auf die Anklagebank….
Ein US-Amerikaner soll über Jahre hinweg Leichenteile von einem Friedhof entwendet und in seinem Wohnhaus gesammelt haben. Die Ermittlungen dauern an, strafrechtliche Bewertungen stehen noch aus. (Quellen u. a.: diverse US-Medienberichte)
Manche Polizeimeldungen sind schwer zu verdauen – selbst für abgeklärte Ermittler. In den USA ist die Polizei auf ein Wohnhaus gestoßen, dessen Keller mehr an einen Horrorfilm als an ein privates Zuhause erinnert. Der Fall sorgt international für Entsetzen.
Heute wieder einmal aus der allseits beliebten Reihe hier im Blog: Aus anderen Ländern! 😉
Nackt, isoliert, misshandelt: In der JVA Gablingen sollen Gefangene über Wochen wie rechtlose Objekte behandelt worden sein. Nun erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage – in einem Verfahren, das als größter Folterskandal Bayerns seit dem Krieg gilt.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg erhebt Anklage gegen frühere Verantwortliche der JVA Gablingen wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt, Freiheitsberaubung und Nötigung. Gegenstand sind mutmaßlich systematische Misshandlungen von Gefangenen in besonders gesicherten Hafträumen.
Kuriose Berichte aus sozialen Netzwerken über ungewöhnliche Fremdkörper in der Notaufnahme sind kein neues Phänomen. Sie bewegen sich regelmäßig im Spannungsfeld zwischen medizinischer Realität, Überzeichnung und Sensationslust – und verdienen eine nüchterne Einordnung.
In Berlin wird ernsthaft diskutiert, Literaturklassiker wie Goethe an Gymnasien zu vereinfachen oder zurückzudrängen, um den Unterricht „zugänglicher“ zu machen. Kritiker sehen darin keinen pädagogischen Fortschritt, sondern eine Kapitulation vor dem eigenen Bildungsauftrag.
Goethe gilt als Grundpfeiler deutscher Bildung – zumindest bislang. Doch in Berlin wird darüber debattiert, ob klassische Texte an Gymnasien vereinfacht oder teilweise ersetzt werden sollen, um Schülern den Zugang zu erleichtern. Was nach moderner Pädagogik klingt, wirft eine unangenehme Frage auf: Muss sich Bildung künftig dem kleinsten gemeinsamen Nenner anpassen?
Auch eine geschmacklose und überzogene Fotomontage, die zeitgenössische Politiker in den Kontext der Nürnberger Prozesse stellt, kann als zulässige Machtkritik von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn sie mehrdeutig bleibt und keine eindeutige Schmähung darstellt (Landgericht Lüneburg, Urteil vom 08.09.2025 – 25 NBs 4/25).
Provokante Memes, historische Vergleiche und politische Wut gehören längst zum Alltag sozialer Netzwerke. Strafgerichte müssen dabei immer häufiger entscheiden, wo die Grenze zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Beleidigung verläuft. Das Landgericht Lüneburg hat nun klargestellt: Auch drastische, ja sogar „maßlosdümmliche“ Vergleiche können noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
Die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ kann als Verwenden eines Kennzeichens einer verbotenen terroristischen Organisation nach § 86a Abs. 2 StGB strafbar sein, wenn sie im konkreten Kontext als Ausdruck der Ziele der Hamas verstanden wird. (Landgericht Berlin I, Urteil vom 18.12.2025 – 502 KLs 13/25)
Die Frage, ob bestimmte Parolen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind oder bereits strafbare Propaganda darstellen, beschäftigt seit dem 7. Oktober 2023 immer wieder die Strafgerichte. Nun hat das Landgericht Berlin I erneut entschieden: Die Parole „From the river to the sea“ sei als Kennzeichen der Hamas strafbar. Eine endgültige Klärung durch die höchsten Gerichte steht allerdings noch aus.
Ein Polizeibeamter macht sich wegen besonders schwerer Nötigung strafbar, wenn er bei einem Abschiebe-Einsatz ohne rechtfertigenden Anlass körperliche Gewalt anwendet, einen bereits fixierten Mann weiter niederdrückt und ihn beleidigt. Eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ist zulässig, wenn die Tat zwar gravierend ist, aber entlastende Umstände vorliegen (AG Gifhorn, Urteil vom 09.12.2025 (rechtskräftig).
Ein Abschiebe-Einsatz, der zur Eskalation wird; ein Beamter, der die Beherrschung verliert; Kollegen, die den Vorfall melden: Der Fall aus Gifhorn zeigt, wie dünn die Linie zwischen staatlichem Zwang und strafbarer Gewalt sein kann. Das Amtsgericht Gifhorn hat nun ein Urteil gesprochen – und dabei sowohl die Unrechtsschwere als auch entlastende Aspekte gewürdigt.