Transfrau im Männergriff: Personenstand an der Zellentür

Die körperliche Durchsuchung einer als Mann geborenen Strafgefangenen, die noch die primären Geschlechtsmerkmale eines Mannes aufweist und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, durch einen männlichen Bediensteten mittels Abtasten ist unabhängig vom amtlichen Personenstandseintrag zulässig (BayObLG, Beschluss vom 13.04.2026, Az.: 204 StObWs 156/26).

Im bayerischen Strafvollzug entscheidet nicht nur der Eintrag im Personenstandsregister, wer wen durchsuchen darf. Das BayObLG hat klargestellt, dass bei Transpersonen im Vollzug biologische Merkmale, äußeres Erscheinungsbild und frühere Selbstauskünfte den Personenstand überholen können. Für die Praxis heißt das: geschlechtliche Identität wird im Vollzug neu sortiert – nicht immer zugunsten der Betroffenen.

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Heiliges Spektakel, ausbrechendes Luxusross

Der Veranstalter einer Wallfahrt auf öffentlicher Straße verletzt keine Verkehrssicherungspflichten, wenn Pferde auf angrenzenden Weiden vor Prozessionsfahnen und Musik scheuen. Die realisierte Tiergefahr und das Mitverschulden des Tierhalters schließen einen Anspruch aus ( LG Paderborn, Urteil vom 12.12.2025 – 2 O 197/25).

Eine Marienwallfahrt, eine öffentliche Straße, etwa 100 Pilger mit Gesang, Musik und Fahnen. Daneben eine Pferdekoppel. Ein wertvolles Pferd gerät in Panik, bricht aus, stürzt über ein Auto und wird schwer verletzt. Der Pferdeunfall kommt vor das Gericht.

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Haft, Geschlecht, Chaos: Wenn das Selbstbestimmungsgesetz auf Strafvollzug trifft

Die Änderung des Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz gilt grundsätzlich für alle Rechtsbereiche. Im Strafvollzug kollidiert diese formale Zuordnung mit Schutzpflichten gegenüber anderen Gefangenen und erfordert eine eigenständige vollzugsrechtliche Risikoabwägung.

Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, einmal jährlich. Diese Regelung trifft auf ein System, das seit Jahrzehnten strikt nach männlichem und weiblichem Vollzug organisiert ist. Wo Selbstbestimmung, Sicherheit und Missbrauchsgefahr zusammentreffen, entsteht Reibung – besonders im Strafvollzug.

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Dosenkrieg an der Grenze

Die Pfandpflicht des § 31 Abs. 1 VerpackG gilt auch im deutsch-dänischen Grenzhandel gegenüber Endverbrauchern; Exporterklärungen der Kunden begründen keine Ausnahme (VG Schleswig, Urteil vom 20.05.2026 – 6 A 74/21).

An der Grenze zu Dänemark treffen günstige deutsche Getränkesteuern auf massenhafte Einwegdosen. Der Grenzhandel lebt davon, die Umwelt leidet darunter. Nun zwingt ein Urteil des VG Schleswig die Behörden, deutsches Dosenpfand auch bei skandinavischen Kunden konsequent durchzusetzen.

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Zusammenstoß mit Biene

Ein auf dem unmittelbaren Weg zur Dienststelle erlittenes Insektenstichereignis ist als Dienstunfall (Wegeunfall) nach § 31 BeamtVG anzuerkennen; die Nutzung des Fahrrads und eine untergeordnete sportliche Motivation ändern nichts am dienstlichen Zusammenhang (OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2026 – 1 A 868/22).

Der Arbeitsweg von Beamten ist dienstunfallrechtlich vermintes Gelände. Das OVG Münster (OVG NRW) rückt nun „anfliegende Insekten“ ausdrücklich in den Schutzbereich des Wegeunfalls. Das ist mehr als eine Sommeranekdote – es schärft die Grenzen zwischen allgemeinem Lebensrisiko und verkehrstypischer Gefahr.

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Spermapost und der strafvollzugsrechtliche Ernst

Mit Ejakulat versehene Briefseiten eines Gefangenen sind kein Schriftwechsel, sondern ein erlaubnispflichtiges Paket. Eine Disziplinarmaßnahme wegen angeblicher Gefährdung der Gesundheit von Bediensteten verstößt gegen § 43 StVollzG NRW (LG Hagen, Beschluss vom 08.07.2026, Az. 62 StVK 35/26 Vollz).

Der Beschluss des Landgerichts Hagen zur „Spermapost“ aus der JVA Schwerte wirkt schrill, betrifft aber klassische Fragen des Strafvollzugsrechts: Was ist Schriftwechsel, was ist ein Paket und wann darf die Anstalt zu Disziplinarmaßnahmen greifen?

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„Fickt euch einfach nur alle!“

Mehr als jeder dritte Abiturient fällt durch. Eine Schülerin hält daraufhin eine emotionale Wutrede gegen Schule, Lehrer und Bildungssystem – und löst eine bundesweite Debatte aus.

Eine Abiturrede soll eigentlich Dankbarkeit ausdrücken. In Hagenow wurde sie zur Generalabrechnung. Nachdem rund ein Drittel des Abiturjahrgangs die Prüfungen nicht bestanden hatte, nutzte eine Schülerin die Bühne für eine schonungslose Kritik an Lehrern, Schulleitung und dem Bildungssystem. Ihre Worte verbreiteten sich binnen Stunden in den sozialen Medien und sorgen inzwischen bundesweit für Diskussionen. 

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This is not Rum

Nahezu alkoholfreie Getränke mit 0,3 % vol dürfen weder mit geschützten Spirituosenbezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ noch mit anspielenden Formulierungen wie „This is not Rum/Gin/Whiskey“ oder „American Malt“ beworben werden (OLG Hamburg, Urteil vom 2.4.2026 – 3 U 57/25; Revision zugelassen; im Anschluss an EuGH C‑563/24).

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte über die Grenzen zulässiger Werbung für alkoholfreie Alternativen zu Spirituosen zu entscheiden. Ein Startup nutzte bei 0,3‑prozentigen Getränken Bezugnahmen auf „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“, teils mit dem Zusatz „This is not …“. Ein Spirituosenverband sah darin Verstöße gegen die EU‑Spirituosenverordnung 2019/787 und klagte auf Unterlassung.

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Trans Frau mit Bart, aber ohne Beihilfe

Eine medizinisch indizierte Elektro‑Nadelepilation zur Entfernung von Barthaaren bei Transidentität ist beihilfefähig nur, wenn sie als ärztliche Leistung erbracht wird; ein Behandlungsvertrag mit einer Kosmetikerin wahrt den Arztvorbehalt nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2026 – OVG 4 B 3/23).

Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zur Barthaarentfernung einer trans Frau im Polizeidienst zeigt die Grenzen des Beihilferechts bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen. Im Zentrum stehen der Arztvorbehalt, die enge Härtefallklausel und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

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Blechlawine im Rausch

Ein während der Betriebszeiten allgemein zugängliches Parkhaus ist öffentliche Verkehrsfläche i.S.d. Straßenverkehrsrechts; eine kurzfristige Sperrung der Ausfahrt ändert daran nichts ( BayObLG, Beschl. v. 13.02.2026 – 204 StRR 102/26).

Wer betrunken mit dem Auto fährt, denkt an Straßen, Kreuzungen und Polizeikontrollen. Viele glauben, im Parkhaus sei dies „Privatsache“. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dem eine klare Absage erteilt. Die Entscheidung zeigt, wie weit der Begriff des öffentlichen Verkehrsraums reicht – und welche Risiken eine vermeintlich kurze Fahrt im Parkhaus hat.

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Spezial Pizza mit Beigeschmack “Kokain”

Jurastudenten aufgepasst: Der wiederholte Verkauf von Kokain und Marihuana aus einem Kiosk erfüllt das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handeltreibens nach § 29 Abs. 3 BtMG ( AG München, Urteil vom 04.05.2026, Az.: 1111 Ds 366 Js 119675/26 ).

Betäubungsmittelhandel verlagert sich seit Jahren in alltägliche Strukturen. Kioske, Lieferdienste und Gastronomie rücken zunehmend in den Fokus der Strafverfolgung. Das Amtsgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kioskbetreiber Kokain und Marihuana aus seinem laufenden Betrieb heraus anbot – entdeckt durch einen zufälligen Gesprächsverlauf mit Zivilpolizisten. Die Entscheidung zeigt, wie schnell sich die Schwelle zum gewerbsmäßigen Handeln im Betäubungsmittelrecht überschreiten lässt.

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„Toxisch“ und „manipulativ“ – wenn Meinungsfreiheit härter trifft als jedes Coaching

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 11.03.2026 entschieden, dass die Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als „toxisch“ und „manipulativ“ zulässige Meinungsäußerungen sind. Es liegen weder unwahre Tatsachenbehauptungen noch Schmähkritik vor; ein Unterlassungsanspruch besteht nicht.

Bewertungen und Beschwerden sind fester Bestandteil des Geschäftsmodells moderner Dienstleister. Gerade im Coaching- und Bewusstseinsmarkt werden Erwartungen verkauft und Enttäuschungen produziert. Wenn dann Zahlungen im Raum stehen, rutscht der Ton schnell ins Deutliche. Das OLG Frankfurt am Main musste entscheiden, ob eine Bewusstseinstrainerin sich dagegen wehren kann, von einer früheren Klientin als „toxisch“ und „manipulativ“ bezeichnet zu werden. Das Ergebnis ist für Anbieter unbequem klar.

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Kinderbuch, Fentanyl, Urteil: Kouri Richins Mordprozess – Trauerarbeit als Tarnkappe?

US-Jury spricht Kouri Richins am 16.03.2026 des Mordes an Eric Richins schuldig; Indizien: Fentanyl-Überdosis, digitale Spuren, Lebensversicherungen und Finanzmotive. Heute aus der Kategorie: Aus anderen Ländern!

Der Kouri Richins Mordprozess verbindet familiäre Tragödie mit einem konsequent geführten Indizienverfahren. Eine Kinderbuchautorin über Trauer stand selbst wegen eines Tötungsvorwurfs vor Gericht. Die Jury verurteilte sie am 16.03.2026. Der Fall zeigt, wie toxikologische Gutachten, digitale Indizien und Finanzstrukturen zu einer geschlossenen Beweiskette werden. Es geht um Motive, Suchverläufe und die Reichweite moderner Auswertungstechniken.

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Hintern zuerst, Krankenhaus danach

Wer seinen Hintern in den Gefahrenbereich eines einfahrenden Zuges hält, sollte sich über die Folgen nicht wundern. Ein 21-Jähriger aus Frankreich wurde in Groß Kiesow von einem Zug erfasst und schwer verletzt.

Manche Menschen lernen aus Fehlern. Andere brauchen zwei Anläufe. Ein 21-jähriger Franzose sorgte innerhalb weniger Tage gleich zweimal am Bahnhaltepunkt Groß Kiesow für einen Polizeieinsatz. Beim zweiten Mal endete die Aktion im Krankenhaus.

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Rechter Chat, harter Rauswurf?

Das Versenden objektiv rassistischer oder den Nationalsozialismus verharmlosender Chat-Beiträge ist ein Dienstvergehen. Für die Annahme einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht mit der zwingenden Folge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss jedoch der Kontext der Äußerungen aufgeklärt und eine entsprechende innere Haltung des Beamten festgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 11.06.2026 – 2 C 12.25).

Private Chats von Beamten landen immer häufiger vor Disziplinargerichten. Digitale Kommunikation kollidiert mit der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun klargestellt, dass zwischen einem disziplinarischen Fehlverhalten und der existenzvernichtenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sauber zu trennen ist. Es reicht eben nicht, nur auf den Screenshot zu schauen.

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