Wer Zeugen zur Falschaussage anstiftet, kann keine Strafmilderung erwarten, auch wenn er selbst kein Zeuge ist (BGH, Beschluss vom 05.02.2024 – 3 StR 470/23).
Ein Polizist haftet für Schäden am Polizeifahrzeug, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt.
Selbst bei Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürfen die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht.
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.03.2024 – 5 K 65/21).
Ein Geschäftsmann verklagt Apple auf eine Millionen-Entschädigung, weil seine Nachrichten an Prostituierte trotz Löschung auf seinem iPhone auf dem Familien-iMac erhalten blieben und von seiner Frau entdeckt wurden, was zur Scheidung führte.
Pauschale Einlassungen und ungenaue Beweisführungen reichen nicht aus, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum anzunehmen (OLG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2024 – 1 ORs 49/23).
Das Oberlandesgericht Hamm hält die Fesselung eines kampfsporterfahrenen Strafgefangenen während der Transporte für rechtens und weist dessen Rechtsbeschwerden ab (vgl. Beschluss vom 17.04.2023, Az. III-1 Vollz(Ws) 551/22; III-1 Vollz(Ws) 92/23).
Die bloße Einstufung als Rechtsextremist reicht nicht für die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (Verwaltungsgericht Gießen – Beschluss vom 21.03.2024 – 9 L 280/24.GI).
BGH zieht Tötungsvorsatz bei gemeinsamem Messerangriff in Betracht, auch wenn nur der Oberschenkel getroffen wurde (Urteil vom 24.04.2024 – 5 StR 510/23).
In einer bemerkenswerten Art und Weise korrigierte der BGH seinen Beschluss zur Cannabis-Grenze und sorgte damit für Diskussionen über die Schnelligkeit und Intention seiner Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 18.04.2024, Az. 1 StR 106/24).
In einem überraschenden Wendepunkt hat ein Gericht in New York die Verurteilung von Harvey Weinstein aufgehoben, ein Schlag für die Opfer (wenn die Anschuldigungen stimmen) und ein potenzieller Präzedenzfall für ähnliche Verfahren?
Leider (noch) nichts für Deutschland. Heute mal ein Beitrag aus der Rubrik: Aus anderen Ländern – USA und der Fall Weinstein / #metoo
Die nichtgeringe Menge von THC beträgt auch nach dem KCanG weiterhin 7,5 Gramm (BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24).
In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Grenze der nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol (THC) auf 7,5 Gramm festgelegt, eine Entscheidung, die maßgeblich die Handhabung von Cannabisfällen in Deutschland beeinflusst.
In einer Entscheidung verweigert das EuG der Marke ‘Pablo Escobar’ den Eintrag in die EU-Unionsmarkenrolle. Auch wenn er nie strafrechtlich verurteilt worden sei, werde der Name Pablo Escobar in der (spanischen) Öffentlichkeit als Symbol des organisierten Verbrechens wahrgenommen. (EuG, Urteil vom 17.04.2024 – T-255/23).
In einem bemerkenswerten Beschluss vom 16. April 2024 hebt das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung der Meinungsfreiheit hervor und unterstützt einen Journalisten gegen die Einschränkungen der Bundesregierung.
Die Entscheidung des Kammergerichts (Berlin) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sie verfehlt erkennbar den Sinn der angegriffenen Äußerung und deren Charakter einer Meinungsäußerung. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Indem das Kammergericht für seine Beurteilung die in der Kurznachricht wiedergegebene Schlagzeile ausblendet, verharrt seine Sinndeutung auf einer isolierten Betrachtung des Kurznachrichtentextes (BVerfG – 1 BvR 2290/23 – Beschluss vom 16. April 2024).
Es ist unerheblich, ob die Gesinnung tatsächlich vorliegt. Die Sicht eines objektiven Betrachters ist entscheidend und dass muss der Kläger gegen sich geltend lassen. Gerade dadurch wird auch deutlich, dass der Kläger sich seiner beamtenrechtlichen Pflichten nicht ansatzweise bewusst ist und dass ihm damit erkennbar die erforderliche Reife und Stabilität für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten fehlt (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.02.2024 – 5 K 733/23.KO –).