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Revisionsverwerfung muss nicht begründet werden

Oberlandesgericht Rostock
Und wieder ein Beschluss eines Revisionsgerichts (dieses Mal das Oberlandesgericht Rostock):„Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung, auch im Lichte der weiteren Rechtfertigungsschrift vom 18.09.2013, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.H. L. D.“ 

Schön anderthalbzeilig geschrieben, damit es wenigstens zwei Seiten werden. Die „Drecksack“-Theorie lässt grüßen, denn eine Begründung gab es wieder nicht. Warum gibt es hier eigentlich keine Begründung?

 

 

Ach ja! Schon oft thematisiert! ….. WEIL ES SO IN DER STRAFPROZESSORDNUNG (StPO) STEHT. Revisionsverwerfung muss nicht begründet werden weiterlesen