Keine Prozesskostenhilfe für minderjährige Nebenklägerin

Penneke 31

Das Amtsgericht Stralsund wies den Antrag der Mutter einer Nebenklägerin (jetzt 10 Jahre alt) auf Prozesskostenhilfe zurück. Die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 2 StPO liegen nicht vor. (AG Beschluss vom 20. Februar 2014 – 313 Ds 429/13). Die Rechte können ausreichend durch die Ergänzungspflege wahrgenommen werden.

 

Sachverhalt: Die Mutter des Kindes beschuldigt den Kindesvater, dass dieser körperliche Misshandlungen an dem gemeinsamen Kind vorgenommen haben soll. Die Angaben zu den angeblichen Tathergängen rühren einzig aus der Aussage des Kindes her. Es kommt trotz erheblicher Widersprüche zur Anklage und deren Eröffnung. Die Mutter des angeblich geschädigten Kindes beantragte nunmehr die Zulassung der Nebenklage für das Kind und begehrte gleichzeitig die Beiordnung ihrer im gesonderten Familienverfahren tätigen Rechtsanwältin. Der letzte Antrag wurde abgelehnt.

 

Gründe: Bei der Geschädigten handelt es sich zwar um ein Kind. Die Interessen des Kindes werden jedoch ausreichend durch die Ergänzungspflegerin des Jugendamtes Stralsund, Frau K., wahrgenommen. In der Anhörung des Kindes am 18.01.2013 hat die Geschädigte selbst erklärt, dass sie die Anhörung selbst gelesen und kontrolliert hat. Zwischenzeitlich ist das geschädigte Kind fast 10 Jahre alt. Durch die Begleitung der Vertreterin des Jugendamtes zum Termin der Hauptverhandlung sind die Interessen des geschädigten Kindes ausreichend berücksichtigt.

 

Die Entscheidung ist nachvollziehbar und richtig. Abgesehen von den weiteren Hintergründen ist es nur sachgerecht und auch fair, wenn die schon bestellte Ergänzungspflegschaft nicht durch einen parteiischen Vertreter der Mutter ergänzt wird, die dann daneben die Rechte der minderjährigen Nebenklägerin wahrnehmen soll. Die Rolle des Nebenklägervertreters ist in der StPO geregelt. Hier würde der Nebenklägervertreter für die Geschädigte, die durch ihre Mutter vertreten wird, tätig und agiert in einer höchststreitigen Angelegenheit gegen den Kindesvater. Da keiner der Eltern die Rechte des Kindes unvoreingenommen wahrnehmen kann, ist die Ergänzungspflegerin im Familienverfahren bestellt worden. Da ist es nur fair, dass nur diese hier tätig wird.

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Thomas Penneke

Strafverteidiger Rostock