Geldstrafe auch ohne Schaden – § 316 b StGB
Wer eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage umstößt, macht sich strafbar – auch ohne sichtbare Beschädigung. Das OLG Hamm entschied, dass schon die vorübergehende Funktionsunfähigkeit der Anlage ausreicht (§ 316b StGB) (OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2025 – 4 ORs 25/25).
Ein Wuttritt gegen den Blitzer kann teuer werden – selbst wenn nichts kaputtgeht. Das OLG Hamm hat entschieden: Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage gezielt lahmlegt, begeht eine Straftat. Der Betroffene muss nun 1.600 Euro zahlen. Und das, obwohl das Gerät technisch einwandfrei blieb.
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Es passierte! Der unbescholtene Bürger erhält von der Stadt einen Bußgeldbescheid, weil er zu schnell gefahren sei. Er sieht sich das Bild an und erkennt darauf … sich nicht. Es ist auch nicht sein Nummernschild. Der ganze Bescheid scheint falsch zu sein!
Falscher Bescheid von der Stadt? Dann einfach mal die Klappe halten und Einspruch einlegen! weiterlesen →
Das Oberlandesgericht Rostock sieht die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Schwerin als begründet an und kassiert das Parchimer Anti-Blitzer-Urteil. Das heißt jetzt wohl: Privatfirmen dürfen messen und auswerten. Der Streit geht nun in die dritte Runde. Es wird jetzt neu verhandelt und zwar unter der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Rostock. Private dürfen blitzen weiterlesen →
Zur Strafbarkeit des Inbrandsetzens einer Geschwindigkeitsmessanlage hat das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil festgestellt (OLG Braunschweig Urteil vom 18. Oktober 2013 – 1 Ss 6/13), dass dies “nur” eine Sachbeschädigung ist. Es ist grundsätzlich keine Brandstiftung (§ 306 StGB) und auch keine Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b StGB). Blitzer angezündet – nur Sachbeschädigung weiterlesen →
Strafverteidiger aus Rostock