
Das Landgericht Schwerin verurteilte meinen Mandanten wegen Betruges mit besonders schwerem Ausmaß (§ 263 I, III Nr. 2 Alt. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe. In den Urteilsgründen des Landgerichts Schwerin stellte ich schon fest, dass der Richter sich mit der obersten Rechtsprechung nicht auseinandersetzte, meinen Argumenten in der Verhandlung und im Plädoyer völlig unzugänglich war und nur im Sinne der Staatsanwaltschaft Schwerin verurteilen wollte. Betrug: kein Vermögensschaden besonders schweren Ausmaßes weiterlesen