Wer selbst keinen Willen hat, Drogen zu besitzen, macht sich selbst dann nicht des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar, wenn die Betäubungsmittel in der eigenen Wohnung lagern. Auch eine Beihilfe kann ausgeschlossen werden.
Es fehlt an der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages, wenn die Antragsbegründung nicht mitteilt, wann das Hindernis beim Angeklagten weggefallen ist. Auf dessen Kenntnisnahme und nicht auf die beim Verteidiger kommt es an (Beschluss BGH 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22).
Die Aufrechterhaltung der Feststellungen durch eine Entscheidung der Revisionsinstanz erstreckt sich allein auf die der Strafzumessung im ersten Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen. Die Wertungsentscheidung, ob die betreffende Tat als minder schwerer Fall einzustufen ist, ist im neuen Rechtsgang auf der Basis der Feststellungen des früheren Urteils eigenständig neu zu treffen (BGH Beschluss 26. Juli 2022 – 3 StR 126/22).
Die Revision einer Angeklagten von “Die Drei von der Parkbank” hatte mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit das Landgericht Hamburg für sie eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Denn hierbei hat es Verhalten der Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung herangezogen, das nicht prozessordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt worden war (Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 306/21).
Es kann dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, dass von den Revisionen mehrerer Verteidiger diejenige maßgebend sei, die am weitesten geht. Das kann jedenfalls nur dann gelten, wenn nicht die weniger weitgehende Revision als Beschränkung des Rechtsmittels insgesamt anzusehen ist. OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2021 – 4 RVs 85/21
Sind Sie auch über die Überschrift gerade gestolpert und fragen sich, wie so etwas möglich sein kann? Die Kosten sind den Nebenklägern auch noch auferlegt worden. So kann es gehen. Also: Ich kläre Sie mal über diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf.
Wer bei einer Flucht vor der Polizei mit einem Auto auf einem Radweg einen Fußgänger verletzt, handelt nicht unbedingt wegen der Gefährlichkeit seines Tuns mit Tötungswillen ( BGH, Urteil vom 30.07.2021 – 4 StR 333/20).
Ein hochriskantes Fahrverhalten im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des durch den unbändigen Fluchtwillen geprägten und in seiner Gefährlichkeit nicht mehr zu übertreffenden Verhaltens des Täters, begründet einen bedingten Tötungsvorsatz. Eine Flucht stellt dabei auch ein “Alleinrennen” dar (Bundesgerichtshof – Beschluss vom 24.03.2021 – 4 StR 142/20).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte mit dem 1. September 2020 seine Auffassung zum Zusammenspiel der Strafrahmen bei qualifizierten Drogendelikten aufgegeben und an die Rechtsprechung der übrigen Senate angepasst. Dies ist ein Vorteil für Angeklagte. Denn bei einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG soll von § 29a Abs. 1 BtMG nun auch für diesen Senat lediglich hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze eine Sperrwirkung ausgehen (BGH, Beschluss vom 01.09.2020 – 3 StR 469/19).
Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über die Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zulasten des Angeklagten auswirken (Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 StR 307/20).
Die vom Landgericht Rostock angeordnete Einziehung der „Asservate Nr. (…) aus dem(n) Durchsuchungsprotokoll(en) vom 14. August 2019“ betreffend die Wohnung und die Garage des Angeklagten hat keinen Bestand. Denn hinsichtlich dieser eingezogenen Gegenstände lassen sich weder dem Urteilstenor allein noch in der Zusammenschau mit den Feststellungen die Voraussetzungen der Einziehung hinreichend entnehmen (Beschluss vom 25. August 2020 – 6 StR 216/20).
Wenn ein Mann beim Geschlechtsverkehr heimlich das Kondom entfernt, obwohl der Sexualpartner dem Akt ausdrücklich nur mit Präservativ zugestimmt hat, erfüllt dies den Tatbestand eines sexuellen Übergriffs gemäß § 177 StGB (OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21).
Das Landgericht Rostock hat einen Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld bejaht. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun dieses Urteil (Beschluss vom 23. März 2021 – 6 StR 100/21).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken nicht ausschließlich verboten. Jedoch muss ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein. Der Vorsatz der Angeklagten muss sich aber auch auf die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken beziehen (Urteil vom 24. März 2021 – 6 StR 240/20).
Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an einer für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen „anderen” Straftat, wenn der Täter das Tatopfer zunächst mit (bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und es anschließend unterlässt, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des überlebenden Opfers einzuleiten, selbst wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur liegt.