Schlagwort-Archive: Beiordnung

Ohne Moos kein rechtskundiger Beistand II

 

thomas Penneke Landgericht SchwerinAm 22. Oktober 2014 berichtete ich über einen unsäglichen Beschluss des Amtsgerichts Wismar. Der Richter dort versteht nicht, dass ein Anwalt ohne Geld nicht arbeitet und somit dem Beschuldigten auch kein rechtskundiger Beistand zur Seite steht, damit das öffentliche Interesse gewahrt wird. Nun springt das Landgericht Schwerin auch auf den Zug auf, den das Amtsgericht Wismar fährt. Ohne Moos kein rechtskundiger Beistand II weiterlesen

Ohne Moos kein rechtskundiger Beistand I

Penneke Strafverteidiger AG WismarDie Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern allein der Zweck wird verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. (4 Gs 54/14 (AG Wismar) Ohne Moos kein rechtskundiger Beistand I weiterlesen

Aufschlussreiche Begründung einer Beiordnung

Thomas Penneke LG Rostock“In der Strafsache

gg. A

wegen Betruges

wird dem Angeschuldigten Rechtsanwalt Thomas Penneke, Kanzleisitz Kröpeliner Straße 10 in 18055 Rostock, als notwendiger Verteidiger beigeordnet.”

Bis hierher klingt es noch nicht spektakulär. Ich las die Beiordnung und entdecke eine Begründung. Mh? Der Fall ist eher selten. Vor allem bei Prozessen am Landgericht. Zudem hatte ich mir hier in diesem Fall nicht die Gedanken gemacht, dass es hier überhaupt ein Problem geben könnte. Aufschlussreiche Begründung einer Beiordnung weiterlesen

Ablehnung der Beiordnung als Verletztenbeistand bei vers. Tötungsdelikt

MesserDas Landgericht Neubrandenburg half am 22. August 2013 (82 Qs 139/13) einer Beschwerde des Geschädigten nicht ab. Im vorherigen Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 16. Oktober 2012 (323 Gs 1379712) wurde ihm die Beiordnung eines Verletztenbeistandes versagt, da kein Fall des § 397 a StPO vorgelegen habe.

 

Sachverhalt der Tat: Der Beschwerdeführer erlitt im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Personen in den frühen Morgenstunden des 6.3.11 unter anderem eine einzelne, ca. sechs cm tiefe Stichwunde in der linken Flanke. Es bestand Lebensgefahr.

 

Weiterführender Sachverhalt zum hiesigen Thema: Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 30. 9.2011 beantragte der Beschwerdeführer, ihm einen Rechtsanwalt als Verletztenbeistand zu bestellen, hilfsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da ein versuchten Tötungsdelikt im Raum stehe und er im Übrigen nicht in der Lage sei, seine Rechte adäquat wahrzunehmen. Ablehnung der Beiordnung als Verletztenbeistand bei vers. Tötungsdelikt weiterlesen

Schon wieder: kein Grundsatz der Waffengleichheit

PflichtverteidigungWeder ist die Sach- und Rechtslage schwierig noch erwarten den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Die Tatsache, dass die Nebenkläger anwaltlich vertreten sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn Rechtsanwalt H. ist nicht beigeordnet, sondern Wahlanwalt (AG Grevesmühlen Beschluss vom 14. März 2014 6 Ds 381/13).

 

 

Sachverhalt: In einem Strafverfahren am Amtsgericht Grevesmühlen wegen einer angeblichen Beleidigung beantragten die „Beleidigten“ die Zulassung der Nebenklage. Meines Erachtens lagen die Voraussetzungen des § 395 Abs. 3 StPO nicht vor. Schon wieder: kein Grundsatz der Waffengleichheit weiterlesen