Schlagwort-Archive: Strafprozessordnung

Mehr Rechte im Berufungsverfahren

Penneke StPO

Änderung der Strafprozessordnung kommt!

 

Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist eine Berufung  des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn der Angeklagte  zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung  nicht erscheint. Derzeit gilt dies auch dann, wenn für ihn ein Verteidiger  mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen ist, jedoch keiner der wenigen  Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Strafprozessordnung eine Vertretung des  Angeklagten im Hauptverhandlungstermin zulässt. Mehr Rechte im Berufungsverfahren weiterlesen

Im falschen Film gewesen?

Penneke StPODie genaue Dokumentation von Zeugenaussagen ist in der Strafprozessordnung nicht vorgeschrieben. Vor allem in Protokollen der Landgerichte und Oberlandesgericht müssen nur die “wesentlichen” Förmlichkeiten enthalten sein, siehe § 273 StPO. Die Zeugenaussage selbst gehört hierzu nicht. Es wird im Protokoll lediglich erwähnt, dass es eine Zeugenaussage gegeben hat. Der Inhalt findet sich (wenn überhaupt) in den Urteilsgründen.  Im falschen Film gewesen? weiterlesen

Postbeschlagnahme StPO

Post§ 99 StPO kann auch auf Postsendungen analog angewendet werden, die sich nicht mehr im Gewahrsam des zur Auskunft zu verpflichtenden Postsendungsunternehmen befinden. (Beschluss des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof 3 BGs 211/13 – 2 BJs 162/11-2).

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Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten

BundesgerichtshofBei der Beurteilung der Frage, ob eine Zeugin die Verlobte des Angeklagten war und/oder ist und sie sich deshalb auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, steht dem Vorsitzenden und nach deren Anrufung gemäß § 238 Abs. 2 StPO der Strafkammer ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2010 – 4 StR 606/09, BGHSt 55, 65, 69 Rn. 14 mwN). Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten weiterlesen