Archiv der Kategorie: Verwaltungsrecht

Diskriminierende WhatsApp-Sticker: Polizist verliert Job wegen “schwarzen Humors”

Wer in einer offiziellen Position wie ein Polizeikommissar rassistische, antisemitische oder gewaltverherrlichende Inhalte über WhatsApp-Chatgruppen verbreitet, riskiert seinen Job. Ein Polizeikommissar auf Probe wurde nach der Verbreitung solcher Inhalte entlassen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich seiner Gesinnung entsprechen (VG Koblenz, Urteil vom 20.02.2024 – 5 K 733/239).

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Teilweises Waffenverbot für unzuverlässigen Waffenbesitzer gekippt

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Verbot von erlaubnisbedürftigen Waffen nicht automatisch auch den Besitz erlaubnisfreier Waffen verbietet. Ein solches Verbot stellt einen stärkeren Grundrechtseingriff dar und erfordert zusätzliche Begründungen (VG Koblenz, Urteil vom 13.08.2024 – 1 K 115/24.KO).

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Verkehr: Polizist muss zahlen! Zu schnell zum Einsatzort

Ein Polizist haftet für Schäden am Polizeifahrzeug, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt.

Selbst bei Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürfen die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht.

(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.03.2024 – 5 K 65/21).

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Dienstrecht: Heimliche Aufnahmen einer minderjährigen Schülerin und Fotomontage auf Erwachsenen­pornografie durch Lehrer

Heimliche Aufnahmen einer minderjährigen Schülerin und Fotomontage auf Erwachsenen­pornografie durch Lehrer begründet Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.09.2023  
– 16a D 22.2292 –
 )

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Waffrecht: Mitgliedschaft und Unterstützung „Die Heimat“ (vormals NPD)

Die Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Organisation begründet die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Die waffenrechtliche Erlaubnis ist daher zu entziehen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2023 
– 24 CS 23.650 -).

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Dienstrecht: nicht erforderliches Disziplinarverfahren

Ist ein Re­ser­vist be­reit, auf sei­nen Rang zu ver­zich­ten und aus dem Dienst aus­zu­schei­den, kann er ein­fach per Ver­wal­tungs­akt ent­las­sen wer­den. Das Ver­fah­ren gegen ihn wei­ter­zu­füh­ren, nur um ihn an des­sen Ende eben­falls zu ent­las­sen, ist un­ver­hält­nis­mä­ßig.

Leitsatz: Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Dienstherr nicht die rechtliche Möglichkeit ausschöpft, das Ziel des Verfahrens auf eine den Soldaten weniger belastende Weise herbeizuführen. (BVerwG, Urteil vom 10.05.2023 – 2 WD 14.22).

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Verwaltungsrecht: Grund für Namensänderung

Seelische Belastungen können grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein. Hänseleien während Schulzeit mit Verlust des Selbstbewusstseins und Depression rechtfertigt im Erwachsenenalter aber keine Namensänderung (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.2023  – 2 A 132/22 -).

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Wer den Holocaust leugnet, kann kein Soldat bleiben

Ein Soldat, der den Holocaust leugnet und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost, verletzt seine politische Treuepflicht (Leitsatz des BVerwG).

Ein Sol­dat muss für die frei­heit­lich-de­mo­kra­ti­sche Grund­ord­nung ein­ste­hen.

Wer den Ho­lo­caust be­zwei­felt oder gar für die NSDAP schwärmt, steht nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein.

Zu Recht erhält ein Soldat, der nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht während des laufenden Verfahrens auch nur die Hälf­te sei­ner Be­zü­ge.

BVerwG, Beschluss vom 08.05.2023 – 2 WDB 13.22

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Gericht muss anonymisierten Strafbefehl an Reporter herausgeben

Ein Amtsgericht muss die anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten herausgeben, denn das Informations­interesse des Journalisten hat Vorrang gegenüber dem Geheim­haltungs­interesse des Betroffenen im Strafbefehl (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 15.05.2023  – 7 CE 23.666 -).

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Reichsbürgertypisches Verhalten

Reichsbürgertypisches Verhalten ist die Leugnung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Durch das Leugnen der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik im Sinne der sogenannten Reichsbürgerideologie verstößt ein Beamter schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (OVG Lüneburg, Urteil vom 14.03.2023).

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Anspruch auf kostenlose Kopien aller Klausuren des 2. Staatsexamens

Ab­sol­ven­ten der zwei­ten ju­ris­ti­schen Staats­prü­fung haben einen da­ten­schutz­recht­li­chen An­spruch dar­auf, dass das das Lan­des­jus­tiz­prü­fungs­amt ihnen eine Kopie der von ihnen an­ge­fer­tig­ten Auf­sichts­ar­bei­ten mit­samt den zu­ge­hö­ri­gen Prü­fergut­ach­ten unentgeltlich zur Ver­fü­gung stellt (BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 – 6 C 10.21).

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Fristlose Entpflichtung eines Soldaten rechtens

Die Dienstpflicht eines Soldaten umfasst nicht nur die Pflicht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzuerkennen, sondern auch für ihren Erhalt einzutreten.

Die über einen längeren Zeitraum aufrechterhaltene Mitgliedschaft in einer Chatgruppe, in welcher die Verbrechen der NS-Diktatur verharmlost, gebilligt und verherrlicht sowie in hohem Maße rassistische und diskriminierende Inhalte geteilt werden, ist mit dieser Verpflichtung unvereinbar.

Der Umstand, dass der Kläger die Gruppe weder verlassen noch in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass er die Inhalte missbilligte, rechtfertigt den Schluss, dass er nicht in hinreichendem Maße für die demokratische Grundordnung eintritt. 

Es ist auch nicht entscheidend, dass es sich um eine nicht-öffentliche Gruppe gehandelt hat. Es genügt bereits die hier bestehende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Dienstpflichtverletzung öffentlich bekannt werden kann und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. 

Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 9. November 2022 2 A 3031/21

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Polizistin darf auch tätowiert sein

Tätowierte Schusswaffen mit einem Schlagring, die sich in einem nicht sichtbaren Bereich am Körper (hier: Po) befinden, stehen einer Einstellung einer Polizeibewerberin nicht zwingend entgegen. Hinzukommen muss eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfall und der Prüfung, ob eine charakterliche Eignung fehlt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022  – 4 S 1317/22 -). 

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