Personen, die Angriffe auf ihre Person befürchten, ist ein Waffenschein nur zu erteilen, wenn sie glaubhaft machen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein.
Auch ein Bundeswehrsoldat, der mehrere Einsätze im Ausland gegen Islamisten führte, hat bei dieser Lage kein grundsätzliches Bedürfnis auf Erteilung eines Waffenschein, wenn er lediglich die Gefährdung seiner eigenen Person durch islamistische Terroranschläge befürchtet.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2355/20 – )
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