Nach Sprachassistent benanntes Mädchen darf Vornamen ändern

Die seelische Belastung eines Kindes, das zufällig den Vornamen gleich einer Sprachassistenz trägt, stellt einen wichtigen Grund für die Namensänderung dar. Die Abwägung fällt zu Ungunsten des öffentlichen Interesses aus, denn es ist nicht mit der Änderung eines Familiennamens vergleichbar (Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 21.06.2022  – 4 A 79/21 –).

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat entschieden, dass eine Klägerin, deren Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten identisch ist, einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin begehrte die Änderung ihres Namens durch Hinzufügen eines zweiten Vornamens. Dies begründeten die Eltern der Klägerin damit, dass ihre Tochter aufgrund der Namensidentität ihres Vornamens mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Immer wieder würden andere Personen der Klägerin „Befehle“ erteilen. Der Name werde sofort immer mit dem Namen der Sprachassistenz in Verbindung gebracht werde. Dies belaste die Klägerin seelisch sehr. Zudem werde die Klägerin erheblich verunsichert.

Stadt: keine seelische Belastung sichtbar

Die beklagte Stadt hielt dagegen, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorliege. Die seelische Belastung der Klägerin sei nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten belegt. Sie erwiderte auch, dass der Namensänderungswunsch auf nachträglicher Reue der Eltern an vorhergegangene Namensgebung beruhe. Sie würden jetzt erst Mobbing befürchten. Insgesamt könne jeder Name mit viel Fantasie ins Lächerliche gezogen werden.

Gericht: seelische Belastung ist wichtiger Grund

Nach Überzeugung des VG stellt die seelische Belastung der Klägerin einen wichtigen Grund für eine Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG dar. Hier müsse auch ein Abwägung erfolgen. In der Rechtsprechung sei es nämlich bereits geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung immer dann vorliege, wenn die privaten Interessen an der Namensänderung die öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung überwiegen. 

Auch die seelische Belastung durch einen solchen Vornamen könne als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Dabei müsse die seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben.

Vorname missbrauchsgeeignet

Der Vorname sei gleich dem „Schlüsselwort“ zur Benützung eines Geräts und somit keine reine Produktbezeichnung. Dem Gerät werden mit dem Namen „Befehle“ erteilt. Er stellt nicht nur die Vorlage für einen Wortwitz dar. Die Einladung sei da für beleidigende und erniedrigende „Befehle“ an Personen mit gleichem Namen. 

Auch soll hier „nur“ der Vorname geändert werden. Daher kommt hier ein geringeres Gewicht des öffentlichen Interessen im Rahmen der Abwägung zu, als wenn hier ein Familienname geändert werden sollte. Außerdem bleibe durch die Hinzufügung lediglich eines zweiten Vornamens ein gewisser “Wiedererkennungswert” beim Namen der Klägerin erhalten.

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