Verwaltungsrecht: Grund für Namensänderung

Seelische Belastungen können grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein. Hänseleien während Schulzeit mit Verlust des Selbstbewusstseins und Depression rechtfertigt im Erwachsenenalter aber keine Namensänderung (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 25.05.2023  – 2 A 132/22 -).

Was soll geschehen sein?

Im März 2018 beantragte ein 22-jähriger Mann die Änderung seines Familiennamens. Der Nachname des Vaters sollte es werden. Er sei wegen des Familiennamens seiner Mutter, den er trug, in der Schule gehänselt worden. Die Mutter hatte aber keinen peinlichen Namen. Grund war, dass er eben einen anderen Namen als sein Vater trug. Er habe dadurch an Selbstbewusstsein verloren und an Depressionen gelitten.

Die Behörde lehnte den Antrag ab und der Mann erhob Klage.

Die Entscheidung Nr. 1

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Wird jemand während der Schulzeit wegen seines Familiennamens gehänselt und führt dies zum Verlust des Selbstbewusstseins und zu einer Depression, so rechtfertigt dies im Erwachsenenalter keine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG. Eine seelische Belastung kann aber grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein.

Die Berufung wurde nicht zugelassen. Dagegen stellte der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Entscheidung Nr. 2

Das Oberverwaltungsgericht sah auch keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung und ließ die Berufung des Mannes nicht zu.

Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG bestehe nicht. Zwar könne eine seelische Belastung grundsätzlich eine Namensänderung rechtfertigen. Jedoch fehle es hier an einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, warum sich aus der Namensverschiedenheit zu seinem Vater eine gravierende seelische Belastung des Klägers ergeben soll.

Die vom Kläger angeführten Hänseleien in seiner Kindheit bieten allein noch keinen Grund dafür, weshalb er auch jetzt noch als Erwachsener derart psychisch belastet sein soll. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger nicht angesichts der geschilderten seelischen Beeinträchtigungen zu keinem Zeitpunkt in eine fachspezifische therapeutische Behandlung begeben hat.

Resümee

Die Entscheidungen sind richtig. Hänseleien an sich genügen noch nicht. Das Gericht meint auch, dass man erst zum Arzt bei einer bestehen psychischen Belastung gehen solle. Zum Nachweis einer solchen, die man als Grund für eine Namensänderung (auch für andere mögliche Ansprüche) geltend machen will, ist diese Forderung auch nachvollziehbar. Sonst könnte sich ja jeder hinsetzen und nach Belieben jede Woche seinen Namen wechseln.

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