Archiv der Kategorie: skurril

Arbeitsrecht: Student bewirbt sich als Sekretärin

Einem Entschädigungsverlangen nach dem AGG kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs u.a. auch dann entgegenstehen, wenn ein Kläger sich systematisch auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebene Stellen als „Sekretärin“ im Sinne eines durch ihn weiterentwickelten Geschäftsmodells „2.0“ bewirbt, mit dem alleinigen Ziel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG durchzusetzen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Ein solches fortentwickeltes Geschäftsmodell kann sich daraus ergeben, dass ein Kläger – aufgrund von verlorenen Entschädigungsprozessen in der Vergangenheit – gezielt ihm darin durch Gerichte vorgehaltene Rechtsmissbrauchsmerkmale bei zukünftigen Bewerbungen minimiert und die Bewerbungen entsprechend anpasst, die ebenfalls seitens der Gerichte konkret monierten, untauglichen Bewerbungsunterlagen aber bewusst und konstant auf niedrigem Niveau belässt, um bei der Stellenbesetzung selbst nicht berücksichtigt zu werden.

(Landesarbeitsgericht Hamm Urteil 6. Kammer 6 Sa 896/23)

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Befangenheit: Dümmer gehts immer

Die Verteilung von Süßigkeiten in einem Strafverfahren durch Schöffen erscheint grundsätzlich unangemessen. Sie kann aber ggf. dann nicht zur Besorgnis der Befangenheit führen, wenn der Schöffe durch sein Gesamtverhalten und – spätestens durch die Klarstellung im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung – nachvollziehbar ein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass darauf schließen lässt, dass er der Seite des Angeklagten, insbesondere dem Verteidiger, nicht weniger gewogen ist, als der Staatsanwaltschaft (LG Oldenburg Beschluss vom 24. April 2023 – 12 Ns 299/22 – StA: 380 Js 80809/21).

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Reichsbürgertypisches Verhalten

Reichsbürgertypisches Verhalten ist die Leugnung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Durch das Leugnen der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik im Sinne der sogenannten Reichsbürgerideologie verstößt ein Beamter schuldhaft gegen seine Verfassungstreuepflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (OVG Lüneburg, Urteil vom 14.03.2023).

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Kein Abstellen von Schuhen vor der Tür

Einem Vermieter steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB zu, wenn der Mieter seine Schuhe vor der Wohnungstür abstellt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main findet sogar noch eine Definition zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Treppenhauses. Treppenhäuser (auch Aufgänge und Laubengänge) dienen danach nur zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung zu gelangen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022  
– 33 C 2354/21 – ).

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Schreie und Angst vor Gewalt? Wahrheit oder journalistischer Quatsch?

Im Focus wird über einen Prozess wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs eines Kindes berichtet. Diese Berichte sollen anscheinend die Leser nicht nur aufklären, sondern auch fesseln. Ist denn alles richtig, was der Anwalt dort macht? Es wird von Schreien und Angst gesprochen. Ist das vielleicht nur journalistischer Quatsch?

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