Was als Routine begann, endete in einem der kurioseren Fälle militärischen Disziplinarrechts: Bei einer Zimmerkontrolle im Assistenzeinsatz stieß eine Unteroffizierin auf ein Sexspielzeug im Zimmer eines Grundwehrdieners. Die Situation soll das eskaliert sein.
Der Soldat fühlte sich in seiner Privatsphäre verletzt und wandte sich an seinen Vorgesetzten. Der Vorwurf: Mobbing und unangemessenes Verhalten. Heute: Aus anderen Ländern – Österreich!
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Die Einstufung eines Soldaten als Sicherheitsrisiko kann nicht allein auf „Lebenserfahrung“ gestützt werden. Auch bei auffälligem Alkoholkonsum muss die Bundeswehr eigene Ermittlungen durchführen, bevor sie Zweifel an der Zuverlässigkeit bejaht (BVerwG, Beschluss vom 25.09.2025 – 1 WB 3.25).
„Captain Morgan, übernehmen Sie!“ – so hätte man die Schlagzeile wohl getauft, wäre der Fall nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht gelandet. Ein Hauptfeldwebel, eine halbvolle Flasche Rum und ein Streit mit der Freundin: daraus machte die Bundeswehr kurzerhand ein Sicherheitsrisiko. Das BVerwG aber fand – so einfach ist das nicht.
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Ein Abweichen von dem bei einer überlangen Verfahrensdauer vorgesehenen pauschalen Entschädigungssatz ist nicht allein deshalb nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG geboten, weil der Gesamtbetrag die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Disziplinarbuße übersteigt.
Die Geldbuße wird auch nicht mit dem Entschädigungsbetrag verrechnet.
(Urteil vom 28.08.2024 – 2 WA 1.24)
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Ist ein Reservist bereit, auf seinen Rang zu verzichten und aus dem Dienst auszuscheiden, kann er einfach per Verwaltungsakt entlassen werden. Das Verfahren gegen ihn weiterzuführen, nur um ihn an dessen Ende ebenfalls zu entlassen, ist unverhältnismäßig.
Leitsatz: Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Dienstherr nicht die rechtliche Möglichkeit ausschöpft, das Ziel des Verfahrens auf eine den Soldaten weniger belastende Weise herbeizuführen. (BVerwG, Urteil vom 10.05.2023 – 2 WD 14.22).
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Ein Soldat, der den Holocaust leugnet und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost, verletzt seine politische Treuepflicht (Leitsatz des BVerwG).
Ein Soldat muss für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehen.
Wer den Holocaust bezweifelt oder gar für die NSDAP schwärmt, steht nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein.
Zu Recht erhält ein Soldat, der nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht während des laufenden Verfahrens auch nur die Hälfte seiner Bezüge.
BVerwG, Beschluss vom 08.05.2023 – 2 WDB 13.22
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Strafverteidiger aus Rostock