Ein Soldat, der den Holocaust leugnet und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost, verletzt seine politische Treuepflicht (Leitsatz des BVerwG).
Ein Soldat muss für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehen.
Wer den Holocaust bezweifelt oder gar für die NSDAP schwärmt, steht nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein.
Zu Recht erhält ein Soldat, der nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht während des laufenden Verfahrens auch nur die Hälfte seiner Bezüge.
BVerwG, Beschluss vom 08.05.2023 – 2 WDB 13.22
Was soll geschehen sein?
Gegenüber zwei Kameraden soll der Bundeswehrsoldat die Existenz von Konzentrationslagern während der Zeit des Nationalsozialismus bezweifelt haben. Nach den Angaben der Kameraden habe er von einer Geschichtsfälschung der Alliierten gesprochen. Das Ganze habe sich im Jahr 2015 zugetragen. Vier Jahre später soll er in Chats den Holocaust relativiert haben. Im gleichen Jahr habe er auf von der NSDAP geschwärmt, in dem er die verbotene Partei u.a. als das “einzig Wahre” bezeichnete und im folgenden Jahr habe er einen Beitrag der NPD Thüringen auf Facebook geliked.
Es folgt das WD-Verfahren!
Erst im Juli 2021 wurde dann ein Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet. Er wurde vorläufig des Dienstes enthoben. Ihm wurde verboten, seine Uniform zu tragen, und er bezog nur noch die Hälfte seiner Dienstbezüge. Gegen die Entscheidung legte der Soldat Beschwerde ein.
§ Rechtliches §
§ 126 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) lässt eine vorläufige (teilweise) Einbehaltung von Dienstbezügen zu. Den genauen Wortlaut kann jeder in der Norm nachlesen. 🙂

Entscheidung des BVerwG
Das Bundesverwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab. Die politische Treuepflicht des Soldaten nach § 8 des Soldatengesetzes (SG) gebietet nicht nur die Einhaltung, sondern darüber hinaus auch das entschiedene Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik.
Wer sich als Soldat “nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren”, verletzt diese Pflicht.
Ein solches hier vorgeworfenes Verhalten des Soldaten ist objektiv geeignet oder gar darauf angelegt, die einstigen Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen, aber auch deren Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile Ideologie wieder gesellschaftsfähig zu machen. Das sei mit der Treuepflicht alles unvereinbar. Schon mit dem hier vorgeworfenen Verhalten drücke der Soldat eine hohe Identifikation mit dem Nationalsozialismus aus.
Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Soldaten und seinem Dienstherren scheint zerstört und eine Dienstenthebung mehr als wahrscheinlich. Daher sind die Kürzung der Bezüge und das Verbot des Tragens der Uniform rechtens.