Ist ein Reservist bereit, auf seinen Rang zu verzichten und aus dem Dienst auszuscheiden, kann er einfach per Verwaltungsakt entlassen werden. Das Verfahren gegen ihn weiterzuführen, nur um ihn an dessen Ende ebenfalls zu entlassen, ist unverhältnismäßig.
Leitsatz: Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Dienstherr nicht die rechtliche Möglichkeit ausschöpft, das Ziel des Verfahrens auf eine den Soldaten weniger belastende Weise herbeizuführen. (BVerwG, Urteil vom 10.05.2023 – 2 WD 14.22).
Der 2. Wehrdienstsenat hat dem Bund vorgeworfen, über Jahre hin „ein nicht erforderliches Disziplinarverfahren“ betrieben zu haben, „das insgesamt unverhältnismäßig ist und gerichtliche Ressourcen ohne Not bindet“.
Unverständnis bei den Richtern
Die Bundesrichter konnten nicht verstehen, dass die Bundeswehr den 2020 gestellten Antrag des Manns, ihn unter Verzicht auf seinen Rang aus dem Reservedienst zu entlassen, 2022 abgelehnt hatte. Verwendungsfähig war der Stabsunteroffizier der Reserve nicht mehr, den aktiven Dienst hatte er schon vor der Jahrtausendwende quittiert. Seit 2017 lief das Disziplinarverfahren gegen den Soldaten.
Schon in einer früheren Entscheidung in dieser Sache (NVwZ-RR 2019, 604) habe man auf diese einfache Option hingewiesen, so das BVerwG – was im Ablehnungsbescheid aber „nicht ansatzweise thematisiert“ worden sei. Das Verfahren sei einzustellen, der Wehrdienstsenat stellte ein Vefahrenshindernis nach § 108 Abs. 3 Satz 1 der Wehrdienstordnung fest.
Meinung
Was für ein Blödsinn, den die Bundeswehr da veranstaltet hat. Die Richter haben es auf den Punkt gebracht. Der vorherige Hinweis an den Bund als treibende Kraft des Verfahrens wurde überlesen oder ignoriert. Leider müssen die, die das “verzapft” haben, die Kosten nicht persönlich tragen. Es verbleibt beim Steuerzahler.
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