Dienstrecht: nicht erforderliches Disziplinarverfahren

Ist ein Re­ser­vist be­reit, auf sei­nen Rang zu ver­zich­ten und aus dem Dienst aus­zu­schei­den, kann er ein­fach per Ver­wal­tungs­akt ent­las­sen wer­den. Das Ver­fah­ren gegen ihn wei­ter­zu­füh­ren, nur um ihn an des­sen Ende eben­falls zu ent­las­sen, ist un­ver­hält­nis­mä­ßig.

Leitsatz: Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Dienstherr nicht die rechtliche Möglichkeit ausschöpft, das Ziel des Verfahrens auf eine den Soldaten weniger belastende Weise herbeizuführen. (BVerwG, Urteil vom 10.05.2023 – 2 WD 14.22).

Der 2. Wehr­dienst­se­nat hat dem Bund vor­ge­wor­fen, über Jahre hin „ein nicht er­for­der­li­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren“ be­trie­ben zu haben, „das ins­ge­samt un­ver­hält­nis­mä­ßig ist und ge­richt­li­che Res­sour­cen ohne Not bin­det“.

Unverständnis bei den Richtern

Die Bun­des­rich­ter konn­ten nicht ver­ste­hen, dass die Bun­des­wehr den 2020 ge­stell­ten An­trag des Manns, ihn unter Ver­zicht auf sei­nen Rang aus dem Re­ser­ve­dienst zu ent­las­sen, 2022 ab­ge­lehnt hatte. Verwendungsfähig war der Stabsunteroffizier der Reserve nicht mehr, den aktiven Dienst hatte er schon vor der Jahrtausendwende quittiert. Seit 2017 lief das Disziplinarverfahren gegen den Soldaten.

Schon in einer frü­he­ren Ent­schei­dung in die­ser Sache (NVwZ-RR 2019, 604) habe man auf diese ein­fa­che Op­ti­on hin­ge­wie­sen, so das BVer­wG – was im Ab­leh­nungs­be­scheid aber „nicht an­satz­wei­se the­ma­ti­siert“ wor­den sei. Das Ver­fah­ren sei ein­zu­stel­len, der Wehr­dienst­se­nat stell­te ein Vefah­rens­hin­der­nis nach § 108 Abs. 3 Satz 1 der Wehr­dienst­ord­nung fest. 

Meinung

Was für ein Blödsinn, den die Bundeswehr da veranstaltet hat. Die Richter haben es auf den Punkt gebracht. Der vorherige Hinweis an den Bund als treibende Kraft des Verfahrens wurde überlesen oder ignoriert. Leider müssen die, die das “verzapft” haben, die Kosten nicht persönlich tragen. Es verbleibt beim Steuerzahler.

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