Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung haben einen datenschutzrechtlichen Anspruch darauf, dass das das Landesjustizprüfungsamt ihnen eine Kopie der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den zugehörigen Prüfergutachten unentgeltlich zur Verfügung stellt (BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 – 6 C 10.21).
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden. Demnach stellen die schriftlichen Prüfungsleistungen personenbezogene Daten des Prüflings dar. Mehr dazu bei Beck-Online.
Es juckt mir schon in den Finger, meine mal anzufordern. 🤪
Will ich meine sehen? 🤪 Wer will seine sehen? 🤪