Ein Polizist haftet für Schäden am Polizeifahrzeug, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt.
Selbst bei Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürfen die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht.
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.03.2024 – 5 K 65/21).
Verkehr: Polizist muss zahlen! Zu schnell zum Einsatzort weiterlesen