Dienstrecht: Heimliche Aufnahmen einer minderjährigen Schülerin und Fotomontage auf Erwachsenen­pornografie durch Lehrer

Heimliche Aufnahmen einer minderjährigen Schülerin und Fotomontage auf Erwachsenen­pornografie durch Lehrer begründet Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.09.2023  
– 16a D 22.2292 –
 )

Was war geschehen?

Im Jahr 2018 wurde vor dem Verwaltungsgericht Regensburg gegen einen Lehrer eine Disziplinarklage erhoben. Ziel war es, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Grund: er habe von einer 11-jährigen Schülerin heimlich Foto- und Videoaufnahmen gemacht hat, auf denen sie oft nackt, aus der Dusche kommend, teilbekleidet oder auf der Toilette sitzend zu sehen gewesen sein soll. Der Lehrer habe das Nachbarhaus bewohnt und habe von seinem Dachfenster in das Dachfenster des Badezimmers hineinfilmen können. Sodann modifizierte er Erwachsenenpornografie dahingehend, dass er das Gesicht der weiblichen Darstellerinnen durch das Gesicht der Schülerin ersetzt habe.

Der Vortrag des Beklagten

Der Beklagte sei nicht Lehrer der Betroffenen gewesen. Es habe kein Fehlverhalten im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen vorgelegen. Der Beklagte habe sich, indem er sich einer Therapie unterzogen habe, auch ernsthaft – nach Aktenlage erfolgreich – um die Überwindung seiner Alkoholsucht bemüht, sodass keine weiteren Dienstpflichtverletzungen zu befürchten seien. Er befinde sich seit dem 29. Juni 2020 in psychologischer und ärztlicher Behandlung und besuche regelmäßig Treffen der Anonymen Alkoholiker. Es bestehe eine günstige Zukunftsprognose. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beklagte in völlig rückhaltloser Art und Weise schon im Strafverfahren den Vorwurf eingeräumt habe. Auch gegenüber seinem Dienstherrn hat er den Vorwurf eingeräumt und an einer Aufklärung mitgewirkt. Sämtliche Aspekte, die zur Herbeiführung des Rechtsfriedens betragen könnten, habe der Beklagte im Auge gehabt. Er habe sich nicht nur durch die bloße Aufklärung der Tat in überzeugender Weise um eine Wiedergutmachung seiner Tat bemüht, sondern es sei auch im Strafverfahren ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt worden. Damit liege damit eine Schadenswiedergutmachung vor.

Entscheidungen

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Lehrers. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung. Ein Lehrer müsse in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Es bestehen keine Zweifel, dass die außerdienstliche Begehung einer Straftat nach § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, insbesondere wenn das Opfer minderjährig ist, mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar sei und dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen lasse. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten diejenigen Grenzen überschritten, die für einen dem Erziehungs- und Bildungsauftrag verpflichteten Lehrer gesetzt sind. Ihm falle ein erhebliches Dienstvergehen zur Last. Es indiziere einen Persönlichkeitsmangel, der das Vertrauen in diesen Lehrer erheblich beeinträchtigt. Der Beklagte sei für den Lehrerberuf ungeeignet.

Meinung und Schluss!

Nimmt ein Lehrer also heimlich Foto- und Videoaufnahmen einer minderjährigen Schülerin auf, wie sie nackt in ihrem Badezimmer ist, und fertigt er Fotomontagen an, in dem er ihr Gesicht auf Pornodarsteller anbringt, so begründet dies ein schweres Dienstvergehen.

Ich weiß nicht, was es da noch zu diskutieren gab. Ich kenne zwar die jeweiligen Vorträge hierzu nicht en detail, aber er hat das Geschehen nicht abgestritten. Er sei Alkoholiker und habe sich jetzt in psychische Behandlung begeben. Aber was ist mit der sexuellen Ausrichtung? Mit so einem Persönlichkeitsmangel kann man keine Kinder / Jugendliche unterrichten. Richtige Entscheidung!

Fragen?

Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Probleme im Strafrecht, Verkehrsrecht, Waffen- oder Disziplinarrecht haben unter 0381491020.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert