Ein Polizeihauptkommissar, der einem Kollegen eine Rehkeule oder ein Schwein anbietet, damit dieser eine Bußgeldanzeige gegen einen Bekannten nicht weiterleitet, begeht ein schweres Dienstvergehen. Zusammen mit einem früheren Vorfall der Körperverletzung im Amt – auch wenn dieser nach § 153a StPO gegen Auflage eingestellt wurde – rechtfertigt dies regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens sowie formelhafte Gehörs- und Divergenzrügen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ändern daran nichts (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2026 – 2 B 40.25).
Ein Kriminalhauptkommissar verliert also endgültig seinen Status. Auslöser sind keine spektakulären Großdelikte, sondern zwei „Alltagsverfehlungen“: eine Körperverletzung im Amt und ein Bestechungsversuch mit einem kulinarischen „Dankeschön“ für das Verschwindenlassen einer Bußgeldanzeige. Erfahren Sie mehr, wenn Sie weiterlesen.
VG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2026: Begeht ein Polizeibeamter Strafvereitelung im Amt, um eine Körperverletzung im Amt zu decken, ist regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt (VG Düsseldorf Urteil 11.5.26 35 / K 11301/25.O und 35 K 11303/25.O).
Polizeibeamte sollen Straftaten aufklären, nicht verdecken. Wenn ausgerechnet Führungskräfte innerhalb der Polizei Straftaten aus dem eigenen Bereich verschweigen, gerät das Fundament des Vertrauens in den öffentlichen Dienst ins Wanken.
Die mehrfache Weitergabe interner Polizeidienstpläne und vertraulicher Verfahrensinformationen per Handy durch eine Polizeibeamtin auf Probe erfüllt den Tatbestand der Verletzung von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) und rechtfertigt aufgrund des erheblichen Vertrauensverlustes die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Eine 32-jährige Polizistin aus Mecklenburg-Vorpommern hat über Jahre hinweg interne Dienstpläne abfotografiert und an private Kontakte gesendet sowie den vertraulichen Status einer Zeugenvernehmung weitergegeben. Das Amtsgericht Pasewalk verhängte eine Geldstrafe; der Dienstherr trennte sich von ihr durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Ein Polizeibeamter, der bei einer Festnahme unverhältnismäßige Polizeigewalt anwendet und anschließend bewusst falsche Strafanzeige wegen Widerstands stellt, zerstört nach Auffassung des VG Wiesbaden (Urteil vom 12.02.2026 – 28 K 993/24.WI.D) das Vertrauen in seine Amtsführung endgültig und ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Das VG Wiesbaden hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Polizeibeamter seine dienstliche Stellung in mehrfacher Hinsicht missbrauchte. Ausgangspunkt war ein massiver Schlagstockeinsatz gegen einen bereits am Boden befindlichen Täter in einer Drogeriefiliale. Hinzu kam eine Strafanzeige, die nach Auswertung von Videoaufnahmen als bewusst wahrheitswidrig erkannt wurde. Die Vorverurteilung durch das LG Kassel wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger bildete die strafrechtliche Grundlage. Disziplinarrechtlich stellte sich die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung im Polizeidienst noch tragbar ist.
Ein Polizeibeamter macht sich wegen besonders schwerer Nötigung strafbar, wenn er bei einem Abschiebe-Einsatz ohne rechtfertigenden Anlass körperliche Gewalt anwendet, einen bereits fixierten Mann weiter niederdrückt und ihn beleidigt. Eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ist zulässig, wenn die Tat zwar gravierend ist, aber entlastende Umstände vorliegen (AG Gifhorn, Urteil vom 09.12.2025 (rechtskräftig).
Ein Abschiebe-Einsatz, der zur Eskalation wird; ein Beamter, der die Beherrschung verliert; Kollegen, die den Vorfall melden: Der Fall aus Gifhorn zeigt, wie dünn die Linie zwischen staatlichem Zwang und strafbarer Gewalt sein kann. Das Amtsgericht Gifhorn hat nun ein Urteil gesprochen – und dabei sowohl die Unrechtsschwere als auch entlastende Aspekte gewürdigt.
Polizist darf trotz menschenverachtender Chats im Dienst bleiben
Trotz fremdenfeindlicher, geschmackloser und teils antisemitischer Aussagen in privaten Chats wird ein Polizeibeamter nicht aus dem Dienst entfernt – das VGH München hält eine Zurückstufung für ausreichend (VGH München, Urteil vom 19.02.2025 – 16a D 23.1023).
“Ich scheiß ihr vor die Tür, schön braun, mit Fähnchen” – solche Aussagen über eine Holocaust-Überlebende haben für einen Polizisten nur milde dienstrechtliche Folgen. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof sah in menschenverachtenden Nachrichten keine zwingenden Belege für eine verfassungsfeindliche Gesinnung. Er beließ es bei einer Herabstufung um einen Dienstgrad.
„Itiotentreff“-Chat reicht nicht für Suspendierung
Ein rassistischer WhatsApp-Chat allein reicht nicht für die Suspendierung eines Polizisten – zumindest laut VG Wiesbaden (VG Wiesbaden Beschluss vom 16. April 2025 – Aktenzeichen: 28 L 149/24.WI.D).
Polizist WhatsApp Suspendierung – klingt nach Klarheit, endet aber im deutschen Disziplinarrecht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten ausgesetzt, der in einer Chatgruppe mit dem vielsagenden Namen „Itiotentreff“ aktiv war. Rassistische, antisemitische und menschenverachtende Inhalte? Ja, aber Meinungsfreiheit. Verfassungsfeindlich? Nicht sicher. Die Entscheidung ist ein Ritt auf der Rasierklinge zwischen Loyalitätspflicht und Grundrechten.
Verwaltungsgericht Bremen weist Polizeianwärter ab
Ein Polizeianwärter mit Farbsehschwäche ist dienstuntauglich. Das VG Bremen bestätigte die Ablehnung der Bewerbung durch die Polizei – die Anforderungen an die Farberkennung sind zwingend (VG Bremen, Beschluss vom 31.03.2025 – 6 V 481/25).
Ein grünes Auto? Oder doch blau? Wer Farben nicht sicher unterscheiden kann, wird kein Polizist – zumindest nicht in Bremen. Das VG Bremen hat die Ablehnung eines Bewerbers mit Farbsehschwäche bestätigt. Der Grund: Farbsicherheit ist Einstellungsvoraussetzung. Ein Beschluss, der für Diskussionen sorgt?
Eine angehende Kriminalpolizistin darf wegen sichtbarer Tätowierungen nicht pauschal abgelehnt werden. Das VG Berlin entschied, dass das Land Berlin erneut über die Bewerbung entscheiden muss, da die Tattoos keine negativen Auswirkungen auf die amtliche Funktion haben (VG Berlin, Beschluss vom 27.02.2025 – VG 26 L 288/24).
Polizei und Tattoos – ein heikles Thema? Früher vielleicht. Heute gehören Tätowierungen längst zum Straßenbild, und das sieht auch die Justiz so. Eine Bewerberin mit Rosenblüten-Tattoos auf den Händen musste gegen ihre Ablehnung klagen – und hat nun gute Chancen, doch noch Kriminalpolizistin zu werden.
Ein Polizeibeamter aus Baden-Württemberg wurde mit einem Bußgeld von 3.500 Euro belegt, weil er unerlaubt personenbezogene Daten aus dem Melderegister abrief, um eine private „Schönheitsskala“ zu pflegen. Der Verstoß gegen die DS-GVO wurde als schwerwiegend eingestuft.
Manche sammeln Briefmarken, andere erstellen fragwürdige Listen. Ein Polizeibeamter missbrauchte seine Befugnisse, um Frauen nach ihrem Aussehen zu bewerten – mithilfe des Melderegisters. Die Konsequenz: 3.500 Euro Bußgeld. Doch der Fall ist kein Einzelfall.
Ein Bewerber für den Polizeidienst kann nicht allein wegen einer vergangenen, derzeit nicht akuten Vorerkrankung abgelehnt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine Dienstunfähigkeit unter 50 % liegt. Bewerber dürfen nicht aufgrund von bloßen Wahrscheinlichkeitsannahmen benachteiligt werden (BVerwG Urteil vom 13.02.2025 (2 C 4.24)).
Tritt ein Polizeikommissar auf Probe unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst an, ist dieses Verhalten mit dem Berufsbild eines Polizeibeamten unvereinbar. Dies rechtfertigt erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung und die Entlassung aus dem Dienst (VG Aachen, Beschluss vom 16.12.2024 – 1 L 884/24).
Wer in einer offiziellen Position wie ein Polizeikommissar rassistische, antisemitische oder gewaltverherrlichende Inhalte über WhatsApp-Chatgruppen verbreitet, riskiert seinen Job. Ein Polizeikommissar auf Probe wurde nach der Verbreitung solcher Inhalte entlassen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich seiner Gesinnung entsprechen (VG Koblenz, Urteil vom 20.02.2024 – 5 K 733/239).
Ein nächtlicher Ausflug einer 18-Jährigen in ein Hotelzimmer endete in einem Chaos, das die Polizei auf den Plan rief. Zwischen Eifersucht, Alkohol und einem drohenden Streit mussten die Beamten vermitteln, während die junge Frau betrunken im Bad lag. Neues aus der Kategorie: KURIOSES
Ein Polizist haftet für Schäden am Polizeifahrzeug, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt.
Selbst bei Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürfen die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht.
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.03.2024 – 5 K 65/21).