dienstwaffe vor gericht

Polizistin darf auch tätowiert sein

Tätowierte Schusswaffen mit einem Schlagring, die sich in einem nicht sichtbaren Bereich am Körper (hier: Po) befinden, stehen einer Einstellung einer Polizeibewerberin nicht zwingend entgegen. Hinzukommen muss eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfall und der Prüfung, ob eine charakterliche Eignung fehlt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022  – 4 S 1317/22 -). 

Sachverhalt

Eine ehemalige Soldatin bewarb sich im Jahr 2021 für den Polizeivollzugsdienst in Baden-Württemberg. Die Bewerbung wurde jedoch abgelehnt und zwar wegen der fehlenden charakterlichen Eignung der Polizeibewerberin.

Die Polizeibewerberin hat ein Tattoo am Hintern, welches ihr hier zum Verhängnis werden sollte. Die Tätowierung zeigte miteinander verbunden zwei Berettas, zwei Rosen, einen Schlagring und den KSK-Leitspruch “Facit omnia voluntas” (“Der Wille entscheidet”). Die Bewerberin war vorher KSK-Soldatin.

Die Hochschule für Polizei sah in der Tätowierung eine „gewaltverharmlosende und waffenfixierende“ Einstellung der Dame. Hiergegen ging sie mit einem Eilverfahren vor. 

Verwaltungsgericht in Stuttgart lehnte diesen Eilantrag ab und hiergegen beschwerte sich die Frau. Sie verwies darin auf eine Vielzahl weiterer in bekleideten Zustand nicht sichtbarer harmloser Tätowierungen auf ihrem Körper. Sie erklärte zudem die Tätowierung mit den Waffen und den Schlagring damit, dass Waffen und die damit verbundenen Berufe sie schon ein Leben lang begleitet haben. Sie sei seit ihrem 18. Lebensjahr bei der Bundeswehr und habe seitdem permanenten Umgang mit Waffen. Ihr sei stets ein respektvoller Umgang mit Waffen vorgelebt worden, denn Familienmitglieder seien Polizisten gewesen. Dies habe sie als ein hohes Gut aufgenommen und verinnerlicht.

Verwaltungsgerichtshof verneint fehlende charakterliche Eignung

Der Verwaltungsgerichtshof  von Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Bewerberin. Der VGH meinte zwar auch, dass die Tätowierung Anlass dazu gebe, der charakterlichen Eignung der Bewerberin besonderer Aufmerksamkeit zu schenken. Die großflächige Bedeckung des Körpers der Bewerberin mit Tattoos stütze aber ihre Erklärung, dass Motiv mit den Waffen und den Schlagring verdeutliche die Bedeutung waffentragender Berufe in ihrem Leben und illustriere, dass man symbolisch gesehen für Werte kämpfen soll. 

Der Hochschule könne zwar missfallen, dass Schusswaffen als Symbol für den Polizeiberuf nach ihrer Ansicht stünden. Tätowierungen weisen jedoch regelmäßig einen plakativen Charakter auf. Das Vorhandensein eines für sich genommenen wohl unpassenden Symbols lasse nicht auf die fehlende charakterliche Eignung schließen. 

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