Waffenrecht: Wie doof! Waffe im Paket versandt

Wer eine Waffe in einem Karton über DHL versendet, ohne dass auf den Inhalt des Paketes hingewiesen wird, begründet seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit durch solch ein Handeln (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023  
– 24 CS 23.318 -).

Klingt bescheuert? Aber das Verwaltungsgericht musste sich tatsächlich mit dieser Frage befassen.

Was war geschehen?

Der Kläger als Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) versandte eine halbautomatische Büchse zerlegt in einem Karton an einen gewerblichen Waffenhändler. Der Karton wurde über DHL verschickt. Alle Einzelteile lagen lose in diesem. Als Puffer nutzte der Kläger alte Zeitungen. 

Wie es so kommt, wurde das Paket beschädigt und musste neu verpackt werden. Dabei kam nun der Verschluss abhanden. 

Und: Das Paket wurde nicht dem Waffenhändler vom Boten übergeben, sondern seiner Mutter. 

Was geschah dann?

Das alles kam raus und die waffenrechtliche Erlaubnis für den Kläger wurde durch die Behörde widerrufen. Dagegen beantragte er Eilrechtsschutz und verlor schon vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Dagegen richtete sich seine Beschwerde. 

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach. 

Verstoß gegen § 34 Abs. 1 WaffG

Es liege ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 WaffG vor. Der Versand von Waffen sei in Deutschland zwar nicht verboten. Der Versender – hier der Kläger – muss aber in einem solchen Fall den Transporter darauf hinweisen, dass nur die berechtigte Person die Sendung empfangen darf. Hierbei hat dieser auch die waffenrechtliche Legitimation des Empfängers zu prüfen. 

Verstoß gegen § 34 Abs. 2 WaffG

Auch liege ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 WaffG vor. Hier muss der Versender Gewähr leisten, dass die Beförderung auch ordnungsgemäß erfolgt. Hierzu muss er aber beachten, dass Pakete immer wieder beschädigt werden und dadurch auch der Inhalt verloren gehen könne. Auch der INahlt des Pakets könnte durch Dritte sichtbar werden. 

Tipp!

Waffen und Waffenteile nie mit einem Paket über einen Paketversendedienst transportieren lassen. Im Übrigen stelle in Frage, warum man überhaupt Waffen mit der Post versenden darf. Auch der Transporter muss doch eine waffenrechtliche Erlaubnis inne haben. Schließlich hat er die unmittelbare Verfügungsgewalt über das Paket. Und wenn er weiß, was darin ist

Fragen?

Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Probleme im Strafrecht, Waffen- oder Dienstrecht haben unter 0381491020.

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