Ist ein Reservist bereit, auf seinen Rang zu verzichten und aus dem Dienst auszuscheiden, kann er einfach per Verwaltungsakt entlassen werden. Das Verfahren gegen ihn weiterzuführen, nur um ihn an dessen Ende ebenfalls zu entlassen, ist unverhältnismäßig.
Leitsatz: Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Dienstherr nicht die rechtliche Möglichkeit ausschöpft, das Ziel des Verfahrens auf eine den Soldaten weniger belastende Weise herbeizuführen. (BVerwG, Urteil vom 10.05.2023 – 2 WD 14.22).
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Ein Soldat, der den Holocaust leugnet und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost, verletzt seine politische Treuepflicht (Leitsatz des BVerwG).
Ein Soldat muss für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehen.
Wer den Holocaust bezweifelt oder gar für die NSDAP schwärmt, steht nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein.
Zu Recht erhält ein Soldat, der nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht während des laufenden Verfahrens auch nur die Hälfte seiner Bezüge.
BVerwG, Beschluss vom 08.05.2023 – 2 WDB 13.22
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Eine Beamtin einer Justizvollzugsanstalt, die über mehrere Monate eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen war und ihm dabei unter anderem auch mehrere Nacktfotos von sich übersandt hatte, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Sie sei erpressbar geworden.
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Strafverteidiger aus Rostock