Ein Amtsgericht muss die anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten herausgeben, denn das Informationsinteresse des Journalisten hat Vorrang gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen im Strafbefehl (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 15.05.2023 – 7 CE 23.666 -).
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