Waffenrecht: Widerruf bei Überlassung einer Waffe an Schüler

Wer eine Schreckschusswaffe im unverschlossenen Lehrertisch aufbewahrt und auch Schülern überlässt, ist unzuverlässig (Verwaltungsgericht Düsseldorf – Urteil vom 3. Mai 2023 22 K 6330/21).

Was war geschehen?

Im Dezember 2018 habe eine Schulleiterin im Lehrerbüro aufräumen wollen. Hierzu sei sie auch an den Schreibtisch eines freigestellten Lehrers gegangen. In diesem habe sie in der unverschlossenen Schublade eine Schreckschusswaffe gefunden. Bei den hierzu angestellten Ermittlungen soll herausgekommen sein, dass der freigestellte Lehrer auch der Besitzer der Waffe gewesen sei und regelmäßig diese Schusswaffe als Requisite in Theateraufführungen Schülern überlassen haben. Dies wurde der Behörde gemeldet und diese widerrief im August 2021 alle waffenrechtliche Erlaubnisse. Hiergegen klagte der Lehrer.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass der Widerruf rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe sich als unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinne gezeigt, da er in schwerwiegender Weise gegen grundlegende Pflichten eines Waffenbesitzes verstoßen habe.

Verstöße der Unzuverlässigkeit

  • Entgegen § 36 Abs. 1 WaffG wurde die Waffe nicht in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt (die abgeschlossene Schublade reicht da nicht).
  • Die Waffe wurde minderjährigen Personen überlassen.
  • Die Waffe wurde zudem geführt, ohne im Besitz eines kleinen Waffenscheins zu sein.

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