Waffrecht: Mitgliedschaft und Unterstützung „Die Heimat“ (vormals NPD)

Die Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Organisation begründet die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Die waffenrechtliche Erlaubnis ist daher zu entziehen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2023 
– 24 CS 23.650 -).

Die Mitgliedschaft und Unterstützung der Partei “Die Heimat” (ehemals: NPD) begründet die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, mit der Folge des Entzugs waffenrechtlicher Erlaubnisse. Bei der Partei handelt es sich um eine verfassungsfeindliche Organisation. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Sachverhalt

Im Januar 2023 wurde einem in Bayern wohnhafter Mann die waffenrechtlichen Erlaubnisse mit sofortiger Wirkung entzogen, da er Mitglied der Partei “Die Heimat” sei und diese durch die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen unterstützt habe. Die zuständige Behörde hielt den Mann für unzuverlässig. Der vom Mann beantragte Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mannes.

Entscheidung des BayVGH

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, da der Mann Mitglied der Partei “Die Heimat” ist und diese unterstützt. Die Partei verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen. Der Mann sei daher als unzuverlässig einzustufen.

Grundsatz des BayVGH

Bei Personen, die einem verfassungsfeindlichen Spektrum zuzuordnen sind, sei die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel nicht gegeben. Denn der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen erfordere eine stete Rechtstreue und Besonnenheit, woran bei einem solchen Personenkreis berechtigte Zweifel bestehen. Eine Ausnahme könne bestehen, wenn der Mann an einem Ausstiegsprogramm teilgenommen hätte oder sich von hetzenden Äußerungen anderer Mitglieder oder Anhänger der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hätte.

Resümee

Die Entscheidung ist nachvollziehbar und mit der bisherigen Rechtsprechung konsequent. Unabhängig davon, ob man hinter allen Zielen der Zugehörigkeit einer Organisation vollständig steht, müsste man sich, nach Auffassung des BayVGH, „unmissverständlich“ und „beharrlich“ dinstanzieren. Das finde ich zu weit gegriffen. Im vorliegenden Fall ging es den Richter doch ganz klar um die Mitgliedschaft in der Partei selbst. Ich glaube nicht, dass die Richter eine – wie auch immer gartete Distanzierung – wirklich ernsthaft in ihre Entscheidung einbezogen hätten. 

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