Gericht muss anonymisierten Strafbefehl an Reporter herausgeben

Ein Amtsgericht muss die anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten herausgeben, denn das Informations­interesse des Journalisten hat Vorrang gegenüber dem Geheim­haltungs­interesse des Betroffenen im Strafbefehl (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 15.05.2023  – 7 CE 23.666 -).

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Amtsgericht Erding verpflichtet ist, einem Journalisten eine anonymisierte Fassung eines bereits rechtskräftigen Strafbefehls herauszugeben.

Sachverhalt:

Das Gericht lehnte die Anfrage eines Journalisten ab, ihm eine Fassung des Strafbefehls zu geben. Eine Publikationspflicht zur Veröffentlichung des Strafbefehls bestehe anders als bei Strafurteilen mangels mündlicher Verhandlung nicht. Das Verwaltungsgericht München hatte den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Amtsgerichts auf Antrag des Journalisten in erster Instanz verurteilt. Hierzu sollte das Gericht innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung eine anonymisierte Fassung des Strafbefehls an den Journalisten herauszugeben.

Pressefreiheit vs. …..

Die Entscheidung

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des vom Strafbefehl Betroffenen. Dieser scheiterte mit seiner Beschwerde. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen umfasse auch Strafbefehle. Die Publikationspflicht könne nicht deshalb verneint werden, weil der Strafbefehl ohne mündliche Verhandlung erging. Der streitgegenständliche Strafbefehl sei eine veröffentlichungswürdige Entscheidung. An der Herausgabe bestehe ein öffentliches Interesse.

Manchmal frage ich mich, wer das öffentliche Interesse immer ist….

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