Pauschale Einlassungen und ungenaue Beweisführungen reichen nicht aus, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum anzunehmen (OLG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2024 – 1 ORs 49/23).
Sachverhalt:
Das Amtsgericht Braunschweig hatte einen Angeklagten freigesprochen, der Ende Oktober 2021 in einer Apotheke einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte. Der Impfpass wies zwei angebliche Covid-19 Impfungen aus. Der Angeklagte war sich der Fälschung bewusst, glaubte jedoch, sein Verhalten sei nicht strafbar. Diese Annahme basierte auf Internetrecherchen und der damals noch unklaren Rechtslage.
Entscheidung:
Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Angeklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB unterlag, und sprach ihn frei. Das OLG Braunschweig hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Beweisführung des AG lückenhaft sei und die pauschale Einlassung des Angeklagten nicht ausreiche. Es fehlten konkrete Angaben zu den Quellen, auf die sich der Angeklagte gestützt hatte.
Meinung und Schluss:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums. Es reicht nicht aus, pauschal auf eine unsichere Rechtslage zu verweisen. Vielmehr müssen genaue und nachvollziehbare Angaben zu den Quellen gemacht werden, auf die sich der Angeklagte stützt. Nun ist die Einlassung des Angeklagten nicht bekannt. Vielleicht hat es sich der Richter im Urteil einfach gemacht. Die Wiedergabe der Einlassung eines Angeklagten ist ein MUSS im Urteil. Wenn das nicht geschehen ist, dann wäre die Entscheidung auch kein Wunder. Eventuell war die Einlassung auch wirklich nur pauschal und so auch im Urteil wiedergegeben. Dann wäre die Entscheidung auch absolut nachvollziehbar.
Ein Freispruch wegen eines Irrtums über die Strafbarkeit des Fälschens von Impfbescheinigungen setzt hohe Hürden voraus. Anders wäre es bei einer Verurteilung…. aber auch das wissen Strafverteidiger.
Fragen?
Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Probleme insbesondere im Strafrecht, Verkehrsrecht, Waffen- oder Disziplinarrecht haben unter 0381 2037 6842 (Achtung neue Telefonnummer!!!).