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Das Einhandmesser ist ein sonstiger Gegenstand nach § 30 a BtMG

Penneke Strafverteidiger Rostock Strafrecht Thomas Penneke 2Ein Einhandmesser ist ein sonstiger Gegenstand nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2014 in dieser Feststellung. Nur den Straffolgenspruch hob das Gericht  aus anderen Gründen auf. Das Einhandmesser ist ein sonstiger Gegenstand nach § 30 a BtMG weiterlesen

Ein Fahrtenmesser ist keine Waffe nach § 30 a BtMG

MesserEin Fahrtenmesser stellt keine Waffe im Sinne des § 30 a BtMG dar. Zumindest muss ein erkennendes Gericht dies ausreichend begründen, warum es der Meinung ist, dass es sich um eine Waffe handelt und somit der Angeklagte in den „Genuss“ der hohen Strafandrohung von mindestens 5 Jahren kommen „darf“. Der Bundesgerichtshof sagt hierzu in dem Beschluss vom 8. Januar 2014 (5 StR 542/13): Ein Fahrtenmesser ist keine Waffe nach § 30 a BtMG weiterlesen