Ein Angeklagter kann eine Entscheidung nur dann zulässig anfechten, wenn er durch sie beschwert ist.
Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Entscheidungsgründe in irgendeiner Weise belastet.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn durch die Art der Entscheidungsgründe die Grundrechte des Betroffenen verletzt.
(aus Bundesgerichtshof Beschluss vom 13. Oktober 2023 – 2 StR 354/23)
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