Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das 2020 reformierte Polizeigesetz in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV) teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Mehrere Regelungen zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen der Polizei genügten nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Die beanstandeten Regelungen gelten überwiegend nach einschränkenden Maßgaben fort, müssen vom Gesetzgeber aber bis Ende des Jahres nachgebessert werden (Beschluss vom 09. Dezember 2022 1 BvR 1345/21).
Es muss (wie immer) nachgebessert werden. Anscheinend versucht man es einfach, um dann auszubessern. Dabei wird dann erklärt, dass der Rechtsstaat funktioniere.
Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers durch die Anordnung der Abnahme eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie die Anfertigung eines Fünfseiten- und Ganzkörperbildes verletzt diesen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) (Beschluss vom 29. Juli 2022 – 2 BvR 54/22)
Verfassungsrechtlich unzureichend berücksichtigt das Landgericht zum anderen den Gesichtspunkt der Machtkritik. Er steht in keinem starren Abhängigkeitsverhältnis zum „Kampf ums Recht“. Selbst wenn – wie nicht – der Aspekt des „Kampfs ums Recht“ nicht vorläge, so bliebe eine kritische Äußerung des Beschwerdeführers doch unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik zulässig. Denn die Meinungsfreiheit enthält das Recht der Bürger, die von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20 -).
Mit Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Entscheidungen der Fachgerichte, mit denen ein Besuch des inhaftierten Beschwerdeführers durch einen Journalisten zum Zwecke eines Interviews untersagt wurde, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen (Beschluss vom 16. Juni 2022 – 2 BvR 784/21)
Mit dem am 1. März 2022 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts § 315d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB), der sogenannte Einzelrennen unter Strafe stellt, für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird (Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 1 BvR 1541/20).
Das Gericht ist verpflichtet, eine angefochtene Verfügung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das bedeutet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG MV) vorliegen. Es liegt sonst eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz vor (Beschluss BVerfG 18. August 2021 – 2 BvR 2181/20).
In einer Richtervorlage des Amtsgerichts Pasewalk heißt es: “Cannabis-Konsumenten werden ohne sachlichen Grund in Mitleidenschaft gezogen”. Erneut wendet sich ein Gericht wegen der Cannabis-Verbotsvorschriften im BtMG an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordnete Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) ist nicht an Art. 103 Abs. 2 GG, sondern an dem allgemeinen Rückwirkungsverbot zu messen. Sie ist hier ausnahmsweise zulässig (BVerfG Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19)
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Beschluss vom 01. Dezember 2020 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12).
Hierin liegt zwar ein tiefgreifender Grundrechtseingriff insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Gleichwohl ist dieser Grundrechtseingriff aufgrund des Gewichts der geschützten Belange zumutbar und steht nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezweckt.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. August 2020 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt richtet. Ein Inhaftierter hatte diese als “Trulla” bezeichnet, weil er mit seinem Anliegen bei ihr nicht durchgedrungen ist (Beschluss vom 19. August 2020 1 BvR 2249/19).
“Das Prinzip der freien Advokatur entfaltet rechtsstaatlich gebotene Beistandsschaft, um den Bürger vor Fehlentscheidungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden zu bewahren, ihn vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu sichern und die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes zu schützen.“
Dieses wird in den kommenden Jahren wichtiger denn je.
Ich wünsche Ihnen einen guten Übergang ins neue Jahr!
Ihr Rechtsanwalt / Strafverteidiger Thomas Penneke
Der Gesetzgeber hat sich im Vereinsgesetz dafür entschieden, die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine auch durch nicht verbotene Teilorganisationen zu verbieten. Hintergrund sind Auseinandersetzungen um die „Kutten“ von Motorradclubs, die teilweise verboten worden sind, aber von nicht verbotenen „Chaptern“ weiter benutzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich hierzu nun entschieden. Die Entscheidung ist schwammig und im Endeffekt bleibt alles verboten.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Versammlungsverbot teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Stadt Gießen insoweit wiederhergestellt, als danach die von dem Beschwerdeführer für den 16. und 17. April 2020 angemeldeten Versammlungen verboten wurden. Die Versammlungsbehörde hatte unzutreffend angenommen, die Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus enthalte ein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören und daher die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit verletzt, weil sie nicht beachtet hat, dass zu deren Schutz ein Entscheidungsspielraum bestand. Die Stadt Gießen hat, wie die Kammer ausdrücklich entschieden hat, Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut darüber zu entscheiden, ob die Durchführung der vorgenannten Versammlungen von bestimmten Auflagen abhängig gemacht oder verboten wird. PM 25/2020 vom 16. April 2020 zu Beschluss vom 15. April 2020 1 BvR 828/20.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 10. April 2020 (1 BvQ 28/20) einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Regelung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung (im Folgenden: Corona-Verordnung), die unter anderem ein Verbot von Zusammenkünften in Kirchen enthält, auf der Grundlage einer Folgenabwägung abgelehnt.