BGH Revision: Ein Geständnis und trotzdem Höchststrafe ? Geht gar nicht !

Strafen, die sich der oberen Strafrahmengrenze nähern oder sie sogar erreichen, bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH Beschluss vom 5. September 2023 – 3 StR 217/23).

Kurz: Der Unwert wird relativiert und nicht die Milderungsgründe.

Was war los?

(sehr verkürzt): „… Trotz der Strafmilderungsgründe hat das Landgericht den Angeklagten mit der Höchststrafe belegt. Es hat dies, die Strafzumessungserwägungen abschließend, darauf zurückgeführt, dass den Strafschärfungsgründen, insbesondere der Überschreitung des „Heroin-Grenzwertes“ um „mehr als das 30.000-fache“ und den vom Angeklagten erbrachten wesentlichen Tatbeiträgen, ein besonders großes Übergewicht zukomme und sich die weitaus weniger gewichtigen mildernden Gesichtspunkte somit nicht auswirkten. …“

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Auch bei Rauschgiftgeschäften ist die Strafe nach dem Maß der individuellen Schuld zuzumessen. Eine reine „Mengenrechtsprechung“ wäre mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.

Die vollständige Sicherstellung der tatbetroffenen Betäubungsmittel ist – ebenso wie das Geständnis (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 502/13, wistra 2014, 180 Rn. 3; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 679 ff.) – ein „bestimmender“ Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 3 StR 483/16, StraFo 2017, 117).

Meinung und Schluss!

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nachvollziehbar. Die Entscheidung des Landgerichts Kleve (vom 02.03.2023 – 120 KLs – 204 Js 37/22 – 43/22) ist es in der Strafzumessung ganz und gar nicht. 

Gerade das Geständnis und die Sicherstellung der Betäubungsmittel sind Milderungsgründe, die nicht mit einem Millimeter vom Landgericht Kleve bedacht wurden. Diese Milderung kann nicht relativiert werden, wenn man von der großen Menge von Betäubungsmitteln ausgeht (die ja sichergestellt wurden). Denn das Betäubungsmittelgesetz bezweckt den Schutz der Volksgesundheit; die Gesundheitsgefahr realisiert sich aber nicht, falls die Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangen. Der Erfolgsunwert und damit das Gewicht der Strafschärfungsgründe der besonders großen Menge und der besonders gefährlichen Droge werden dadurch regelmäßig relativiert. 

Nochmal kurz: Der Unwert wird relativiert und nicht die Milderungsgründe. 

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