Strafen, die sich der oberen Strafrahmengrenze nähern oder sie sogar erreichen, bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH Beschluss vom 5. September 2023 – 3 StR 217/23).
Kurz: Der Unwert wird relativiert und nicht die Milderungsgründe.
BGH Revision: Ein Geständnis und trotzdem Höchststrafe ? Geht gar nicht ! weiterlesen