Verfassungsgericht meint, dass die Bezeichnung als “fetter Anwalt” zulässig sein könnte

Im Kontext einer rechtlichen Auseinandersetzung kann ein besonders starker und eindringlicher Ausdruck zulässig sein (BVerfG, Beschluss vom 24.11.2023 – 1 BvR 1962/23).

Sachverhalt

Eine An­wäl­tin be­zeich­nete einen Kol­le­gen als “fet­ter An­walt” und “Rum­pel­stilz­chen”. Die Anwältin war in einem familiengerichtlichen Verfahren als Verfahrensbeistand aufgetreten. Über die Inhalte einer nichtöffentlichen Sitzung des Gerichts hatte sie auf ihrer Internetseite berichtet – und dabei den anderen Rechtsanwalt mit den obigen Ausdrücken betitelt. Auf dessen Klage hin wurde sie zur Unterlassung verurteilt. Gegen die Urteile des AG und LG Dresden richtet sich ihre Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung

“a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Maßgeblich ist hierfür der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 124, 300 <345>; stRspr). Diese Anforderungen verfehlen die Ausgangsgerichte bereits insoweit, als es den angegriffenen Entscheidungen sowohl an einer Betrachtung des Kontextes der auf der Internetseite „(…)“ veröffentlichten Äußerungen ermangelt, wie schon an jeglichen kontextbezogenen Feststellungen. 

b) Ebensowenig in Einklang zu bringen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es überdies, wenn das Amtsgericht seine Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB allein darauf stützt, die Bezeichnungen „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ seien „ein Werturteil, welches ehrverletzenden Charakter“ habe, und das Landgericht ausführt, das Verhalten der Beschwerdeführerin verletze den Verfügungskläger „wie zutreffend erstinstanzlich ausgeführt“ in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Damit lassen die Ausgangsgerichte jede Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen vermissen, die aber nur ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sich eine Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne, als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14 ff.; vom 21. März 2022 – 1 BvR 2650/19 -, Rn. 26 ff.). Einen solchen Fall haben die Ausgangsgerichte indes nicht angenommen. 

c) Aus dem Blick verloren haben die Ausgangsgerichte zudem, dass die untersagten Äußerungen im Kontext eines gerichtlichen Verfahrens gefallen sind, in dem die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeistand bestellt worden war. Den Ausgangsgerichten war es daher verwehrt, eine Ehrverletzung des Verfügungsklägers anzunehmen, ohne zuvor auch nur in Erwägung zu ziehen, dass es unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Kampfs um das Recht“ im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 – 1 BvR 482/13 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33; vom 16. Oktober 2020 – 1 BvR 1024/19-, Rn. 20).

Sie sehen das Bundesverfassungsgericht mit Polizeiwagen davor und der Europafahne sowie der deutschen Flagge Schwarz-Rot-Gold
Bundesverfassungsgericht

Meinung und Schluss!

Die Klägerin scheiterte aber trotzdem. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sah sich dennoch genötigt, ein inhaltliches Statement zur Beschwerde abzugeben. Nun kann man darüber denken, was man will. Eigentlich ist es schon komisch, dass das Gericht die Beschwerde ablehnt, aber trotzdem seinen “Senf” dazu abgibt.

Im “Kampf ums Recht” könn­ten also auch “be­son­ders star­ke und ein­dring­li­che Aus­drü­cke” zu­läs­sig sein? Ich denke, dass hier schon eine Grenze überschritten wurde. Das Bundesverfassungsgericht kritisiert ja auch, dass sich die vorherigen Gericht mit der Konstellation, die den Entäußerungen zugrunden gelegen haben, nicht auseinandergesetzt habe. Daher erfolgte auch keine Abwägung oder ähnliches.

Ich würde jedem Anwalt von solchen Entäußerungen abraten. Mir saß in einem Prozess auch so ein Arschloch gegenüber, der meinte mit Drohungen und Beleidigungen den gegnerischen Anwalt – also mich – einzuschüchtern. Hat nicht geklappt. Wir haben den Prozess gewonnen und der hat in die Röhre geschaut. Manchmal treffe ich ihn noch auf der Straße … im verlotterten Mantel mit Zigarette….. auf der Suche nach dem Recht…

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