Die nichtgeringe Menge von THC beträgt auch nach dem KCanG weiterhin 7,5 Gramm (BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24).
In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Grenze der nicht geringen Menge von Tetrahydrocannabinol (THC) auf 7,5 Gramm festgelegt, eine Entscheidung, die maßgeblich die Handhabung von Cannabisfällen in Deutschland beeinflusst.
Mit einem nochmaligen (sic!) Aufruf wandte sich die Justizministerin aus Niedersachsen, Frau Dr. Kathrin Wahlmann (SPD) an „die Akteurinnen und Akteure der Ampelkoalition auf Bundesebene“. Worum geht es? Um das Cannabisgesetz!
Frau Dr. Wahlmann meint: „Geplante Amnestie für Verurteilte muss aus dem Cannabisgesetz raus. Hilfsweise darf das Gesetz erst sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten.“
Strafen, die sich der oberen Strafrahmengrenze nähern oder sie sogar erreichen, bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH Beschluss vom 5. September 2023 – 3 StR 217/23).
Kurz: Der Unwert wird relativiert und nicht die Milderungsgründe.
Der Kommentar “#DubistEinMann” unter dem Beitrag einer “Transfrau” auf einer Social Media Plattform ist eine zulässige Meinungsäußerung (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.09.2023 – 16 U 95/23).
Ein Widerspruch zwischen einer Wertung, der Angeklagte weise eine „komplexe Disposition zum Normbruch auf” und seinem bisher straffreien Vorleben, muss das Landgericht aufklären. Ansonsten kann eine rechtsradikale Gesinnung bei einem Betäubungsmittelverstoß nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH Beschluss 7. Februar 2023 – 6 StR 9/23).
Eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB liegt dann nicht vor, wenn eine Audioaufnahme von einer in Beweisnot befindlichen Partei gemacht wurde, um sie der Polizei zu übergeben. In diesem Fall ist die Audioaufnahme nicht unbefugt im Sinne der Vorschrift gefertigt worden. (Beschluss vom 04.01.2023 – 16 Qs 98/22 -).
Eine bloß aus einer Verordnung stammende Pflicht reicht nicht aus, um der Blankettstrafnorm des § 370 AO als Grundlage zu dienen. Art. 103 Abs. 2 GG verlange, dass die Strafbarkeit eines Verhaltens vorhersehbar sein müsse. Verordnungen dürfen Umstände allenfalls konkretisieren (BGH, Beschluss vom 15.12.2022 – 1 StR 295/22).
Verfassungsrechtlich unzureichend berücksichtigt das Landgericht zum anderen den Gesichtspunkt der Machtkritik. Er steht in keinem starren Abhängigkeitsverhältnis zum „Kampf ums Recht“. Selbst wenn – wie nicht – der Aspekt des „Kampfs ums Recht“ nicht vorläge, so bliebe eine kritische Äußerung des Beschwerdeführers doch unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik zulässig. Denn die Meinungsfreiheit enthält das Recht der Bürger, die von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20 -).
Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat Anklage wegen Rechtsbeugung gegen einen Weimarer Amtsrichter erhoben. Der Richter hatte im vergangenen Jahr eine umstrittene Entscheidung gegen die Maskenpflicht an zwei Schulen zur Eindämmung von Corona-Infektionen getroffen.
Mit dem am 1. März 2022 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts § 315d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB), der sogenannte Einzelrennen unter Strafe stellt, für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.
Das Amtsgericht Schwelm hat am 16. November 2021 zwei Polizistinnen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt durch Unterlassen verurteilt. Sie sollen ihre Kollegen im Stich gelassen haben, während diese in einer Schießerei verwickelt waren (AG Schwelm, Urteil vom 16.11.2021 – 59 Ls 25/20).
Die Nutzung eines Judensterns mit Ersetzung des Worts “Jude” mit “nicht geimpft”, “AFD Wähler”, “SUV Fahrer” und “Islamophop” im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung stellt nicht ohne weiteres eine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB oder Beleidigung der unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft verfolgten Juden nach § 185 StGB dar (OLG Saarbrücken 8. März 2021 – Ss 72/20 (2/21).
Das Landgerichts Osnabrück hat in zweiter Instanz die Verurteilung eines heute 24 Jahre alten Mannes aus Bad Rothenfelde wegen der Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe bestätigt. Dieser hatte nach den Feststellungen der Kammer u.a. auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein Foto von Rudolf Heß eingestellt (Landgericht Osnabrück – Urteil vom 15. Januar 2021 – 5 Ns 136/20).
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. August 2020 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt richtet. Ein Inhaftierter hatte diese als “Trulla” bezeichnet, weil er mit seinem Anliegen bei ihr nicht durchgedrungen ist (Beschluss vom 19. August 2020 1 BvR 2249/19).
Das Landgericht Osnabrück hat am 20. Januar 2021 die Verurteilung eines Mannes, dessen ungehorsamer und nicht angeleinter Schäferhund eine Frau attackiert und zu Fall gebracht hatte, wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt und dessen Berufung verworfen. Zur Sorgfaltspflicht eines Hundebesitzers führt das Landgericht im Urteil vom 20.01.2021 – 5 Ns 112/20 weiter aus.